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KAE, N.N :: Eigene Leute und Fälle zu Stäfa und der abgezwungene Aufkauf des Falles. (Bestand)  >

KAE, N.N.13 :: Rechtliche Erkenntnis dero von Zèrich wegen des Falls zu Stäfa (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, N.N.13
TitelRechtliche Erkenntnis dero von Zèrich wegen des Falls zu Stäfa
Entstehungszeitraum
24. Jan 1616
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypUrkunde
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Enthält:

  1. Einsiedlische Anwälte beklagen sich vor dem Rechten, dass obwohl die von Stäfa den Fall dem Gotteshaus laut Hofrodels schuldig, so wideren doch sie selbigen bei etlichen Zeiten Herr zu geben.
  2. Die Hofleute bekennen sich des Falls schuldig. SO sie ein Gotteshaus hinwider laut der alten Offnung schuldig den Chor und Glockenseil zu erboren werden, solle das Gotteshaus auf einen Sohn geben 2 Köpfe Wein und ein Brot; und auf ein Tochter 1 Kopf Wein, und 1 Brot: Item zu Herbstzeit alle Sonntag dem jungen Volk einen Abendtrunk, welche Beschwerden das Gotteshaus gegen ihren Alsfordernabkauf, mit Vertröstung selbige mit den Fällen liderlich zu halten, das aber nicht beschehen. Item ein Herr spreche sie an (wider alt Recht und Freiheit) um die Leibeigenschaft.
  3. Hierauf Zürich auf der Hofleuten fürwand und aus Betrachtung, dass die Leibeigenschaft, Bläss und Fäll vor unverdenklichen Jahren auf die armen Leute gewachsen, damalen solche Pflicht mit einigem Geld; anjezo mit 10.20.30. Kronen nicht mehr abrichten können, und zu besorgen noch höher steigen möchte, und solche Dienstbarkeiten einem freien Volk, als die Eidgenossen sind, nicht wohl anständig; item solche Auskäufe an anderen Orten auch beschehen; und die alte Prälaten ihre Schuldigkeit gegen den Hofleuten auch auskauft, und den Hofrodel selbst zu dem ersten eingelocht; also soll den Hofleuten von Stäfa zugelassen sein solche Beschwerde des Falls in einem ziemlichen Preis auszukaufen.
  4. Darbei ist auch erkannt, dass im übrigen der Hofrodel und Offnungen auch alle darübergemachte Verträge und Brief, bei ihrem Kräften sollen bestehen, und die von Stäfa, einem hl. von Einsiedeln die andere rechtsamen Zins, Zehenden, Gericht und Recht, Zehnd, und Gülten in allen treuen leisten.
SchlagwörterPrivaturkunde
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
SprachenDeutsch
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Beschreibstoff: Pergament

Anzahl Siegel: 1;

Findmittel

Summarium: N 1, S. 197 (KAE, B.16/58)

Sachverwandte Unterlagen
StandortUrkundenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2007-10-03 13:54:56 / Julia Leisinger
Aktualisiert2025-05-25 22:56:16 / Patricia Wilms  
2025-05-25 22:56:16 / Patricia Wilms
Permalink