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KAE, F.PB :: Beschwerde der Untertanen zu St. Gerold, um das gesuchte Recht, Gemeinden versammeln zu dürfen. (Bestand)  >

KAE, F.PB.1 :: Unruhen der Unterthanen zu St. Gerold wider dasige Probstei (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, F.PB.1
TitelUnruhen der Unterthanen zu St. Gerold wider dasige Probstei
Entstehungszeitraum
10. Nov 1653 – 8. Jan 1658
VerzeichnungsstufeEinzelstück
Umfang (Beschreibung)

Enthält:
§1 Eingelegte Beschwerden deren neuen Unterthanen bey S. Gerold.
1mo klagen sie wegen dem Lehen des Alprechts Schgassinen, so Herr Probst bey St. Gerold denen alten Inhabern verkauft.
2do Das Herr Probst schädlich Holz Haus; und dass einige Unterthanen von denen besten Wäldern aufgeschlossen werden.
3io Das hl. Probst in die Stursammlung sih mische, und wegen Letzigeld, und Fastnacht-heuen.
4to Begehre Amman zu erwählen, dem die kleinere Gebott und Verbott überlassen werden sollen.
5o Dass die Sache zu offt umgehe.
6to Das Schaff und Geiss zu allen Zeiten in Pfandstall genommen werden.
7mo Dass sie nicht dörfen ihr Kor sammlen, bis der Zehenden abgeholet.
8vo Dass man Abzug und Inzug gegen Damüls abfordere, so ohne dem freyzügig.
9no Dass Herr Probst wegen Weinschenken, und Umgeld Neuerung mache.
10mo wollen wüssen, ob Hans Vincenz gestrafft worden seye
§2 Erklärung Ihre Fürstl. Gnaden über erst angezogen Puncten.
1mo Wann die Unterthanen sich beschwehren die Alp Schgassina und für ein unverwürklich Lehen p. 3200fl. zu behalten, werde das Gottshaus selbe wiederum an sich ziehen, und nach Belieben verkaufen.
Ad 2du die Hölzer und Wälder gehören nach neuen und alten Rechten dem Gottshaus, wir auch Odnungen darin zu machen; jedoch werde man jederzeit auf der Unterthanen anhalten ihnen nach Nothdurft Holz zeigen.
Ad 3iu Möge ein Obrigkeit, gleich wie anderstwo geschehe, denen Steur-Abtheilungen wohl beywohnen; was aber die Lezi betreffe, stehe denen Unterthanen frey zugeben was sie wollen gleich wie dem Gottshaus freystehe die 4. HeilTag Mahlzeiten zugeben: übrigens seye ein jegliche Haushaltung ein Fastnachtheuen schuldig, indessen werde man sie halten, wie die Herrschafft Blumenegg die ihrige.
Ad 4tu den Aman und Richter habe jederzeit das Gottshaus erwählt, und werde solches wegen denen so as der Herrschaft Blumenegg erkauft werden, nicht geänderet werden; die Gebott und Verbott aber gehören der Obrigkeit, und nicht dem Amann zu.
Ad 5tu das Gottshaus habe ongemessen Fron erkauft, und lasse sich hirin nichts vorschreiben.
Ad 6tum gebühre der Obrigkeit Ordnung zu machen, damit ein jeder bidermann bey dem seinigen geschirmt bleiben könne.
Ad 7mu Damit in Zehenden kein Gefahr getrieben werde, seye es billich, dass man das Korn nicht aufhebe, bis der Zehende gezählt werden.
Ad 8u Des Weinschenkenshalber, habe man Fug(?) nach gutgedunken Ordnungen zu machen; wie auch Gebott, und Verbott.
Ad 9nu Ob, und wie die Obrigkeit einen Straffe(?), haben die Unterthanen nichts einzureden.
§3. Herr Probst zeigt Ihre fürstl. Gnaden an, dass die Unterthanen die Alp Sera nicht ALp ein Lehen erkönnen wollen, da doch der Brief (fasc. CB. No. 2 de anno 1649) solches klar anzeiget.
2do Unterredt Ihr fürstl. Gnaden denen Rihtern a) Die heimliche Zusammenkünften. b) Sollen diejenigen, so der Obrigkeit anfangen, nicht verfolgen. c) Sollen die straffbahre nicht sovieren/fovieren(?), und bey andern Obrigkeiten sich nicht anhängig machen.
3io D. Martinus Kachler desiderat Resolutionem (§2) Celsmi in forma authentica.
4to Scribit subditos summopere ambire jus communitatem convocandi (quod tamen nunquam habuerunt) eos que persequi, qui eorum conciliabulis adhaerere nolint.
§4. Anbringen deren Unterthanen wieder die Declaration 12 samt der Wieder Antwort Herrn Probsten zu S. Gerold. Und zwar
1mo Dass sie derselben gehorsamst nachkommen sollen.
2do rucket(?) er ihnen vor sie haben gehuldiget gehorsam zu seyn.
3io Sollen nicht vermeinen, dass Ihr fürstl. Gnaden ihnen ungebührende Sachen auferlege.
4to Man habe hier keinen absonderlichen Amman gehabt; sie seyen nicht mehr Blumenegger, sondern sic Gerolder, die zu einem Amman nichts zu reden gehabt.
5to Sie haben vor diesem müssen fronen , so offt man ihrer bedürftig gewesen, es habe sie dann viel oder wenig getroffen, und werde man sie brauchen, so offt Manns manle; dann man habe ungemessen fronen gekauft; man habe allso auf Kugel oder andere nicht zu schauen.
6zo Sie haben keine Freyheiten gehabt; wann sie etwas hätten, so wurden sie es erscheint haben: Sie seyen aber leibeigene Leut.
Letstlichen hat sie h. Probst auch ermahnt, Ihre fürstl. Gnaden Declaration gehorsam zu seyn, und sollen diese nicht zurücksenden.
§5 Herr Probst zu St. Gerold berichtet Ihre hochfürstl.Gnaden von der Unterthanen Unruhe, und Ungehorsame; und wie dass einer aus ihnen eine Gemeind aufgeruffen, das Gemeind-Recht ansuchend, samt einem eignen Amman zu erwählen und vermeint, es solle zu Unterdrückung dergleichen Rebellion der samt gebraucht werden.
Praepositus S. Geroldi P. Columbano officiali Einsidl. scribit: Subditos resolvisse, Mandatum Celsmi (§2) remittere, nec obedire velle, adducens textum Gratiani dist. 46. nihil impudentius est arrogantia Rusticorum, qui garrulitatem authoritatem putant.

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: F 3, S. 279 (KAE, B.16/46)

Sachverwandte Unterlagen
Standort (Detail)

Im Summarium F5 als fehlend registriert (Im Jahre 1806 aus dem Stiftsarchiv Einsiedeln an die k.k. österreichische Beamtung aushingegebenen und annoch diesem Archiv fehlenden Archivbestände über die Probstei St. Gerold im Vorarlberg. Zusammengestellt von P. Norbert Flüeler 1912.), KAE, B.16/48, S. 11.

Vacatvacat
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-02-11 10:36:19 / Christoph Staetzler
Aktualisiert2020-11-07 22:02:32 / P. Gregor  
2022-07-19 15:39:06 / P. Gregor

2020-11-07 20:49:55 / Patricia Wilms
2008-04-07 20:31:15 / Julia Leisinger
Permalink