Katalog  >
KAE :: Klosterarchiv Einsiedeln (Archiv)  >
A11 (Archiv)  >
F :: St. Gerold (Bestandsgruppe)  >
Temporalia (Bestandsgruppe)  >
KAE, F.BB :: Hofrodel und Gerechtigkeiten der Propstei St. Gerold, samt Gebot und Verbot daselbst. (Bestand)  >

KAE, F.BB.6 :: Ein Libell darin begriffen (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, F.BB.6
TitelEin Libell darin begriffen
Entstehungszeitraum
ca. 1616 – 1749
VerzeichnungsstufeEinzelstück
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

§1 Inhalt des Hoffrodels und alten Urbarii, darinnen obrigkeitliche Gefäll Gerichtszwang Reht und Gerechtigkeiten der Probstey St. Gerold begriffen, ubi Sequentia notanda, 1mo Dass jetzt 3xa für ein Fasnachtsuon gegeben werden. 2do Dass der No. 4 12te Articul mit mehr observiert werde. 3io Dass Vermög eines Auskaufs von .(?) (der 14.te Art.v. No. 4 auch abgethan seye. 4to Enthaltet etliche Freyheiten deren Unterthanen zu St. Gerold.) §2 Diretorium, wie ein Probst zu St. Gerold sich in währender Streitigkeit wegen der Herrschafft Blumenegg zu verhalten: worinnen zu ersehen, was dazu mahlen in herrschafftlichen Sachen bey der Probstey üblich wo er, als 1mo Von dem Gerichtszwang dass ein Probst einen Urthel(?), Richter, Weibel, Schreiber, weisen Pfleger, Baumeister, und übrige nothwendige Ämter setzen, und entsetzen möge nach, altem Brauch und zu dem Gericht aussen lassen, dabey um allerley Contract, burgerliche Händel, Kauff, Tausch, Verpfendungen, Gült Zins Verschreibung, Gemächt, letzter Willen Habschafften, Nannrecht, Freffel und Bussen und bis an das Bluot, und zu erkennen, ob ein Sach Malefizisch, ertheilen. 2do Wie, und wohin, auch von welchen könne appeliert werden, und was dabei zu observieren. 3tio Handlet von der Execution deren Urthlen und wan ein Gottshaus Mann vor frömde Bericht geladen wurde. 4to von Verhörtägen 5to von Freffel und Bussen. 6to Von der Beholzung hinder der Lautz. 7mo. Von denen Müllinen, Schmitten Wirzhäuser und anderen Ehehafften(?). 8vo Von Wein ausschenken, und Mahlzeiten in der Probstey. 9no vom Frondiensten. 10. Von Schnitz. 11. Vnn Abzug. 12. Von denen Haus(?)

äuckinen. 13. Theilungen deren Habschaften. 14. Von Teil bieten, und Verkaufen. 15. Von der Jagdbarkeit. Ist vom Fürst Augustin I. gesiglet anno cir. 1616. Q.12.

§3 Auszug der Gerechtsame und Nutzen der dreyen Reichsherrschaft St. Gerold. aus dem Urbario de 1749. NB De Sequent. vid. maxime vetus Urbarium de anno 1666 fasc. WD §2 et 12. Gerechtigkeit und hoche Herrlichkeit. Ein jeweiliger Fürst und Prälat von Einsiedeln ist ein rechter, natürlicher Grund und Eigenthums Herr von Zeiten der ersten Vergabung des heil. Geroldi (welche sich dorthsmahlen nur in den Zirk und gemarkten zwischen den beiden Täblern, von der Lutz bis auf das Mühli-Tobel, bis in die Harutz(?) und die Eckfort auf Valentschina Tobel, und weiter wieder in die Lutz eingefangen) nachgesendts aber anno 1648. 24. 9bris von Illmo Placido Fürsten zu Einsiedeln mit Bekauffung(?) der zwei Bergen Gossner und Vallentschina aus der Herrschaft Bluomenegg von dem Gottshaus Weingarten erkauft, erweitert worden (und ihme gedachtes Klösterlin samt den beygesetzten Ländlein frey und eigen zustaht mit aller Freyheit, Rechten, und Eigenschaften (?), Wegen, und Stegen, Wasser, Sau(?) und Streit, treib und tratt, Holz und Feldt, Gluck und Juck, fandt und Brandt) wir der alte Stift-Brief lautet (von Himmel bis in Grundt, Forsten und Wildtbau, ohne allermäniglichs verhinderung. Es hat Ihre hochfürstl. Gnaden Thomas Angelicus ein allergnädigste kaiserliche Vergabung der Signorum Meri Imperii in der freyen Reichsherrschaft St. Gerold erhalten, in folg dero anno 1721 das hochgericht mit kaiserlichen Reichs-Satzung vorgeschriebener Form und Ordnung aufgericht. Und hiermit der Blutspann(?) und hoch. Malefiz administration in der Probstey und Herrschafft St. Gerold dem fürstlichen Stift Einsiedlen allein und unwiderfferlich(?) zugehört.

Forst und Wildbann Recht Die Weilen die forstliche Oberherrlichkeit und Wildt an in dem St. Geroldischen Territorio der Probstey allein und Abholut zuständig ist, als mag und kann ein Herr Probst daselbst ein, oder mehr Forstknecht (welcher aller Grohnen(?) frey) betellen welcher das Jahr hindurch fleissig dem Gewildt nachgehn, und was er fangt der Probstey einhändigen soll. Taxa Was von jedem wilden Thier man dem Schützen zugeben pflege, welches aber ein Prälat, oder Probst nach Gestalt der Sachen verändern(?) kann. Erstlich von einem Bähren 24.- Item von einen Wolf 12.- Item von einem Luchs 12.- NB den halben Theil von diesen Unthierung giebt die Gnossamme. Von einem jagbahren Hirschen 5.- Item von einem Stiss-Hirschen 3.30 Item von einem Stuck Gwildt 3.- Item von einem Rehbock 2.- Item von einem Gambs 1.76.8 Item von einem hasen 0.10 Item von einem Fux 0.76.8 Item von einem Edel Marder 0.10 Item von einer wilden Katz 0.26 Item von einem Stillhanen(?) 0.30 Item von einer Stillhennen(?) 0.24. Item von einer Vernisen(?) 0.10 Item von einem Haselhuhn 0.10 Item von einem Schuerhuhn 0.12 Item von einer Tauben 0.06 Item von einem Ohrhanen (Auerhahn?) 1.- Item von einer Ohrhennen 0.36 Item von inem Iltis 0.15 Wegen des Jäger Rechts Last man dem Jäger den Kpf, Hals und Eingeweide. Item wann er ein hochgewildt bringet, giebt man ihm einen Trunk, so er darfür gebetten. Sic Gewey(?) Ãœber das Forst und Wildt an Recht gehört St. Gerold die Hirschen in der Lutz von Garsellen(?), bis zumEndt des Wörlins-Tobell(?) alliglichen und allein, es wird denen bestellten Fieren um ein lit. Fisch 6.x. bezahlt.

Fronrecht der Probstey Erstlich ist zu wüssen, dass die Frohndienst zu St. Gerold, ungemessen seynd; das ist: die Unterthanen seynd schuldig zu frohnen, wan wo, und so offt es die Orbigkeit besilcht(?). So viel Haushaltungen in der Herrschafft seynd, so viel müssen frohnen, wann im haus ein Mann, der Mann; ein Weib, das Weib; welcher ein Pferdt mit dem Pferdt. Wann aber ein Mangel an Pferdten, estellen sie auf ihre eigne Unkösten Pferdt, der, so sie oder Herr Probst bestellet, geschiecht es mit anderst, als auf der Unterthanen Kosten. Weil die Pferdt in der Forhn gebraucht werden, giebt ihnen die Herrschafft das Fuoter. Es giebt auch etwann die Probstey ihre eigenen Ross, aus Gnaden, oder sie müssen es zahlen. Die für die Frohn bestellt sind, sollen am Morgen bey Zeiten kommen, und zu Abendt, wann es bald nachten will, Heimb gehen. Zu dem sind sie auch schuldig mit allein in der Herrschaft St. Gerold zu frohnen sondern auch, wann ein Obrigkeit anderst wohin, oder von andern Orten här in die Probstey will etwas führen, oder tragen lassen, wir es dann auch bisher all so geüebet worden ist.

Pensionen Ein jeweiliger Herr Pfarrherr zu Schniffis gibt jährlich der Probstey 100 fl. ab seiner Pfrundt, Pfarrhoffund Stadell, so des Gottshaus eigen seyend.

Schirmgeld Die Gottshausleut, und Genossame zu St. Gerold sollen ihrer gnädigen Herrschaft geben Vogtsteuer, udn zu Vogtrecht jährlich dreyssig Schaaff, oder für neu jedes Schaaf 3f. Item Käs, oder für jeden 6 (?). Item 29. (?). Costanzer Münz. Und dies alles, auf St. Martinstag. Thuet alles zusammen an Geld 40fl. 50x. Item geben die Unterthanen jährlich einer gnädigen Herrschafft für den so genannten Herrn Schnitz - 100 f. das ist 50 fl. auf St. Johann des Täuffers Tag, und St. Johann des evangelistentag, welchen Kirchen des Gottshaus Kosten, oder Schaden halbsten einziehen, und auf gesagten Termin überliefern sollten.

Vogel-Recht In den 6. Alpen der Herrschaft St. Gerold oder Zins, für den Schirm vor schadbahren Thieren. Erstlich die Alp auf dem Gossnerberg giebt jährlich Vogelrecht 22 lit. Schmalz. Item ---- 36 lit. Käs diese als hat jetzmalen dir(?). Die Alp Krutz giebt jährlich 30 lit. Schmalz. Item Alp Krutz giebt jährlich 45 lit. Käs. Hat anjezo(?) dira(?) giebt jährlich 3. Die Alp Schansüenien(?) giebt 30 lit. Schmalz. Item Alp Schansüenien giebt 45 lit. Käs. Hat anjezo(?) dira(?)Alp Schansüenien giebt 3. Diese 3 Alpen sollen obbemelten Zins in Natura jährlich auf St. Bartholomaei Tag, durch ihren Alp-Michter(?) in die Probstey auf ihre Kösten überliffern, welchen dann ein Trunk Wein, Käss und Brot gegeben wird. Die Alp worden Kamm(?) hat dira, oder Sennhütten, auch Käseren genannt. - 3 Die Alp hinder kamm at dira - 7. Die Alp Sera hat dira - 10. Diese genannte 3.Alpen geben nach altem Brauch und Herkommen das Vogelrecht, nemlich, was die Alp genossen an St. Jacobstag in dem Sommer von allen Kühen an Schmalz und Käs machen, treulich und redlich, nichts darvon behalten, als was die Sennin, und ihr gewohnlich Gsind selbigen Tag für sich nothwendig brauchen müssen. Dieses soll ein Herr Probst jährlich an einem beliebigen Tag durch einen Mann, mit einem (?) selbsten abhollen lassen, auch vorher einziehen lassen. Hingegen soll ein Probstey jedes Jahr ein Viertel guten Kernen bachen lassen, und dann der Einzieher in diesen 3 Alpen einer jeden Sennin, dero Senten(?) das Vogelrecht giebt, ein Stuck, den Hirten, und jedem Kind ein Schnitten Brodt, so viel ren durch den Sommer in der Alp sind, aus Theilen. Zu merken, dass die Hirten in Schgansürnien(?) durch die Alp-Meister jederzeit einem Herrn Probsten sollen angezeigt werden, ,um solche zu ermahnen, dass sie die Probstey Ross auf der Alp nit treiben, oder vom Weiden hindern sollen, es seye dann Sach, dass die Ross in gefährliche Ort oder weg(?) gehen wurden; in solchem Fahl sollen sie darauf Achtung geben, damit den Rossen kein Schaden wiederfahre. Gossner Alp hat Küheweiden(?) - 120. Die Alp Krutz samt dem Mayensäss Blonshott hat Küheweiden - 150. Die Alpen Schgansuenien Hüttien und Dietschanova haben - 150. DIe Alpen Vorderund Hinder Kammm haben Küheweiden- Die Alp Sera hat Küheweiden - 122.

Eigene Güter in Planggenberg

  1. Erstlich der Brüel, auf welchem das Kloster erbauet, samt den Süntlin/Püntlin(?) hat Kuhe Heüw - 6
  2. Das Brüelin oder der Pickel(?) - 1.5.
  3. Ein Stuck unter dem Brüel vor diesem Malafal, jetzt zum untern Haus Gut. - 6.
  4. Das Gut Garten hat Kühe Heues-Land. - 4.
  5. Der Unterplanggen - 4.
  6. Der Mittler Planggen - 4.
  7. Der Oberplanggen - 4.
  8. Der Quadretscha - 2.
  9. Die Gafadurlin oder fallada - 1.
  10. Die Uffer(?) Gafadura - 1. Summa: 33.5

Eigene Güter in Gossnerberg

  1. Der grosse Gott Ruegg hat Küheheuland 6.
  2. Beym neuen Stahl genant, oder bey dem Stählin 2.
  3. Das Uffer Kreutz hat Kuhheuland 2.
  4. Da Inner(?) Kreutz 2.
  5. Das grosse Gott Schgansew samt dem Madt(?) Bofa haben Küheheuland 8. Summa: 20.

Eigene Güter am Thüringerberg

  1. Stück wyss auf Plattis.
  2. Ein Stück wyss auf dem Hundsrücken(?). Sind beyde dermalen Handlehen.
  3. Eine Wys auf Raschlines.
  4. EIn Stück Ried auf Montaiola.
  5. Ein Stück Wyss auf Dores.
  6. EIn Stück unter der quadern.
  7. Ein Stück Wyss auf dem Scheibenstuhl.
  8. Zwey Stücklein Wyss im Rank.
  9. Im Dorf Thüringen ein eigen Haus Stall, Torggel, samt Hanfland, und Krautgarten.

Eigene Wiesen und Äcker zu Pludesch/Bludesch(?)

  1. Ein Stück Wyss im Rais genannt ist ein Handlehen.
  2. Ein Stück Acker auf Tomas ist ein Handlehen.
  3. Ein Stück Acker auf Rafelles ist im Handlehen.
  4. Ein Stücklin Gut Vanetschen Gut. ist ein Handlehen.

Eigene Alpen und Alprechten

  1. Mayensäss Auhorn(?) genannt guethalb des Bergs.
  2. Die Oberalp, alten Stoffel(?), so an benantem Mayensäss gelgegen, haben samtlich Kuheweiden. 50.
  3. Fünf alte Kühe weiden in den gemeinen Alpen Plonhot(?), Krutz, Hüttien/Hüttirn(?) und gschasuenien, welche die Probstey in Verkaufung dieser Alpen an die Gemeind sich vorbehalten 5.
  4. Ein Weidtalp auf Plonhot(?), und Krutz.
  5. Fünf erkaufte Kuheweiden auf Hüttien, und in Schgansuenier 5.

Weingärten

  1. Zu Bludesch ein Weingarten der Zizer genannt dieser Weingarten ist Zehend frey.
  2. Zwey Weingärten zu Thüringen, der Thüringen, und Köchin genannt.
  3. Ein Weingarten, der überscheiner genannt ist Zehend frey.
  4. Der schwarz Haus genannt.
  5. Ein Weingarten Rüffi(?) genannt.
  6. Der heilig Kreutz er genannt. NB. In diesen Weingärten mag, und kann ein Herr Probst wimmlen, wann es ihme gefallt, jedoch nit vor der Herrschafft Blumenegg. NB Der Herrschafft Blumenegg, so sie dem Reich bezahlt, besteht in 600 flor. S. Gerold Schnitz 121/127flor. Arlberger Schnitz 6000 flor. NB Wann die Herrschafft Bluemenegg 100 Mann stellen muss, so betrifft S. Gerold 5. und 6. Mann. NB Bey Schnitz, Anlaagen und Römer-Monat Bezahlungen, trifft die Herrschafft S. Gerold allzeit 11. Kreutzer an jeden Floren, so von Blumenegg von dem Reich gefordert werden, zu bezahlen.
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: F 3, S. 39 (KAE, B.16/46)

Sachverwandte Unterlagen
Standort (Detail)

Im Summarium F5 als fehlend registriert (Im Jahre 1806 aus dem Stiftsarchiv Einsiedeln an die k.k. österreichische Beamtung aushingegebenen und annoch diesem Archiv fehlenden Archivbestände über die Probstei St. Gerold im Vorarlberg. Zusammengestellt von P. Norbert Flüeler 1912.), KAE, B.16/48, S. 11.

Vacatvacat
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-02-08 13:50:48 / Christoph Staetzler
Aktualisiert2020-10-13 11:00:57 / P. Gregor  
2022-07-18 13:47:04 / P. Gregor
2022-07-18 13:44:26 / P. Gregor
2022-07-18 11:03:01 / P. Gregor

2020-10-12 17:00:50 / Patricia Wilms
2020-10-12 16:48:31 / Patricia Wilms
2020-10-12 15:47:41 / Patricia Wilms
2020-10-12 12:40:39 / Patricia Wilms
2008-04-15 12:00:58 / Julia Leisinger
Permalink