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KAE, F.DC.3 :: Acta wie die Gottshaus-Güter zu Schnifis haben wollen um Schnitz angelegt werden (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, F.DC.3
TitelActa wie die Gottshaus-Güter zu Schnifis haben wollen um Schnitz angelegt werden
Entstehungszeitraum
22. Dez 1705 – 3. Apr 1706
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Enthält: §1 Auszug des Amts-Protocoll der Herrschafft Feldkirch 1mo klagt die Gemeind Schnifis wider Haus Kütz/Rütz, dass er den Schnitz von dem Lehen so er vom Gottshaus besitzt, verweigere; obzwardergleiche Güter vordemme auch schon beschnitzet worden, wie ein benachbarten Orten auch beschehe, begehre mithin, dass er Rütz angehalten werde, nebst dem gebührenden Zins, so er dem Gottshaus zu bezahlen schuldig, auch den Schnitz abstatte; allso, dass ihme Gottshaus nichts benommen werden solle; und begehre man dem Gottshaus in ihrer Possessione Abertatis kein EIntrag zu thun. 2do Worauf Interponent des Gottshauses Antwort gegeben: das Gottshaus seye in supposito bis dahin gewesen, die Gemeind Schnifis begehre nur von dem, was er Nütz/Rütz(?) über sein eigen Gut auftreibe, den Schnitz; Nun aber verlaute aus der Klag, dass sie die Beschnitzungvon dem lehen begehren, welches ein fundiert Gut ist, über welches er keine Instruction zu antworten habe. Indessen seye das Gottshaus in solcher Possessione Abertatis, dass weer es, noch ihre Bestands-Leut jemahlen etwas gegeben haben; und was in andern Dörfern observiert were, berühre das Gottshaus nicht, und was das Gottshaus gegen seinem Bestands-Mann thue, haben andere nichts darüber zu argumentieren; werde auch die Gemeind nicht ein Stand seyn mit wohl qualificierten Zeugen, oder Schniz-Zedlen darzu thun, dass er Rütz, oder ein anderer Bestands-Mann über das quantum seines eignen Vermögen etwas mehreres des Lehenhoffs halber entrichtet habe. §ii Reess über erst angezogne Klag, und Antwort, welcher in einem Project bestehet, so beyden Theilen ad referendum vorgeschlagen worden, und haubtsächlich (hauptsächlich) begreifft: dass von den Lehengütern von 600 fl. der Schnitz von dem Bestands-Mann hätte sollen verab folgen; wann aber das Gottshaus probieren könne, dass solches Lehen ein fundations-Gut seye und das Gottshaus solches Lehen selbsten besitzen werde, so wolle die Gemeind nichts darvon praetendieren und ist ein sehr nachtheiliges Project, und hat nicht können placidiert werden (vid. seq. Sctum Feldkirch). §iii Schreiben von h. Probst zu St. Gerold an hl. Baron Zech zu Innsbrugg enthaltend: 1a dass die Schniffiser des Gottshaus St. Gerold eigenthämliche Güter, unter der falschen Farb den Bestandsmann zu beschnitzen, mit Steür und Anlaagen gleichandern seinen eignen Patrimonial-Gütern zu belegen, und mit androhender Execution zu bezwingen, begehren; ohngeachtet solche Güter a  prima fundatione sub Ottone primo derley beschwenden bis dahin frey gewesen, wie selbe auch von mehreren nachfolgenden Kaisern gleichfalls privilegiert werden. 2do jedoch habe das Gottshaus ad redimendam vexam sonderlich bey diesen Kriegs-Läuffen, zugelassen, dass er Bestandsmann so lang als dieser Schänische und französische Krieg dauert, alle Jahr pro subsidio Maritativo von jeden Stück sich so er über sein eigenthümlich sich auf- und abtreibet, von jedem Kopf das jenige quantum so andere Gemeindsleut darreichen, ebenmässig bezahlen solle. 3io Dessen ohngeacht wöllen sich die Schniffisser nicht zur Ruhe stellen, von der Suchen ihre intention bey dem Feldkirchischen Oberamt zu behaubten; fragt derowegen den h. Baron, wann ohngeachttet der ruhigen Possession libertatis das Gottshaus wurde verfellt werden, ob rathsam und thunlich, die Sach ad Superiorem Judicem zu provocieren. Datum 22 Xbris 1705. Worauf Herr Baron Zeh an hr. Probst Adelrich Suter antwortet: dass gethaners offertum gegen die Gemeind Schnifis recht Raisonabel und dass man Stante privilegio et possessione nicht mehr verlangen könne; inmassen auch solches in vielen Casibus, die sich bey diesen Kriegs-Nöthen ereignet, gleichen Gestalt ausgesprochen worden. Dahrwo, wann ein widriger Bescheid vom Oberamt erfolgen sollte, so er doch nicht hoffet, widen/wider(?) er von dieser Sach an h. Huob Meister nachdenklich geschrieben, wohl gethan wäre an die Regierung zu appelieren.

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Heft mit Extrakten und Korrespondenzen.

Findmittel

Summarium: F 3, S. 484 (KAE, B.16/46)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-02-11 15:08:16 / Christoph Staetzler
Aktualisiert2022-07-25 08:33:25 / P. Gregor  
Permalink