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KAE, F.OC :: Streitigkeiten der Propstei St. Gerold mit Rankweil den Holzstreich im Propstwald und in der Alp Frutz 1672-1749 betreffend (Bestand)  >

KAE, F.OC.13 :: Der Papst von St. Gerold, P. Augustin Frei, an das kk. Land- und Criminalgericht Sonnenberg (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, F.OC.13
TitelDer Papst von St. Gerold, P. Augustin Frei, an das kk. Land- und Criminalgericht Sonnenberg
Entstehungszeitraum
10. Mär 1842
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Enthält: Brief betreffend: Die Propstalp kam im 10. Jahrhundert an die Propstei, zugleich das Recht, sich aus dem Propstwald für die Bedürfnisse zum Alpenbau, Faun und Brennen zu beholzen. 1657 hat Fürstabt Plazidus von Erzherzog Karl Ferdinand den Propstwald gekauft, mit der Jagdbarkeit und allen darauf haftenden Rechten. Im Kauf hat man den Rankweitern die pure alte Gnad, darin Holz zu hauen ex gratuito et ex nulla obligatione zugestanden. DIese wollten ein Recht daraus machen, darum langer Streit, der mit einem Vergleich endigte, dem zu folge ob der Sennhütten wegen der Lawinengefahr und zum eigenen Gebrauch der Propstei ein eigener Distrikt Wald ausgemarchet wurde, der der Propstei St. Gerold dergestalt eigentümlich sein solle, dass die Rankweiler zu ewigen Zeiten und unter keinem Vorwand darin Holz fällen durften; die Propstei aber durfte auch ausser diesem Distrikt, mithin im übrigen Propstwaldzum Mayensäss und Alpenbau, zum Zaun und Brennholz nach Notdurft und Belieben fällen lassen. Der Weidgang soll offen bleiben, da darf gereutet(?), geschwendet werden nach Nutz und Gefallen. Rankweil hat also nach den Vergleichen von 1720 und 1743 nur das Nutzniessungsrecht des Propstwaldes und dieses noch beschränkt. Das erste Beholzungsrecht im Walde, Grundeigentum, Jagdbarkeit, Weidgang zu den grasigen Stellen etc. bleiben nach wie vor Rechte der Propstei, die bis jetzt noch wie angefochten wurden. Die Propstei muss das Recht zu schwenden haben, sonst würde ja die ganze Alp vom Walde überwachsen. Die Marken der Propstalp sind die aufgewachsenen Bäume des Propstwaldes, eine Grenze, die leicht erkennbar ist. Die Knechte, die das Schwenden besorgten, hätten nur bis an die Grenze des Waldes geschwendet; der Propst selber habe keine Einsicht von ihnen Arbeiten genommen. Von beschädigten Tannen wollten sie auch nichts wissen, muss eine schadhafte Wettertanne hätten sie mitverbrannt. Von Entschädigung könne somit keine Rede sein. Sollte die Vorstehung von Rankweil auf Untersuch bestehen, so möge der Unrecht habende Teil die Kosten tragen.

Akteurinnen/AkteureP. Augustin (Josef Johann) Frei von Muri (1788–1859)
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
SprachenDeutsch
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Beschreibstoff: Papier

Findmittel

Summarium: F 4, S. 116 (KAE, B.16/47)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-02-13 14:55:26 / Walter Bersorger
Aktualisiert2022-07-26 09:39:24 / P. Gregor  
2022-07-26 09:39:24 / P. Gregor

2021-12-12 12:04:29 / Patricia Wilms
2008-02-13 14:55:26 / Walter Bersorger
Permalink