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KAE, F.CC :: Die Hand- und Rossfrohn zu St. Gerold und in der Herrschaft Blumenegg. (Bestand)  >
Liste

KAE, F.CC.2 :: Acta wegen Frohndienstenzu St. Gerold (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, F.CC.2
TitelActa wegen Frohndienstenzu St. Gerold
Entstehungszeitraum
1671 – 31. Aug 1746
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Enthält: §1 Schreiben alt Ammans Lorenz Müller an h. Kanzler, ex commissione Praepositi S. Geroldi 1mo Dass sich 7 Köpler Unterthane zu St. Gerold geweigert den Schnitz zu erleen, bis man ihnen Siegel und Brief zeige, dass sie mehr schuldig seyen zu Frohnen alsandere Unterthanen. Worauf einem jeden bey 3elet bus gebotten worden, in gewissen Zihlen zu bezahlen; haben aber ohnder die Bus erlegen, als den Schnitz bezahlen wollen, welchen sie doch nach etlichen Tagen auch bezahlt. 2do Seyen auch vor dem h. Probstey erschienen, sich wie oben beklagend, und weilen sie schon mehrmahlen dieser Klag wegen Trost, und hilflos abgewiesen worden, so befinden sie sich genöthiget, anderwerts Hilf zu suchen, damit sie mit übrigen Unterthanen in gleichen Standgesetzt werden. Wormit sie zu verstehen geben wollen, einen frömden Richter zu suchen. Darüber ihnen Herr Probst geantwortet: Sie seyen nicht verbunden Pferd zu halten, und wann sie darvon nicht auoch den bessern Nutzen hätten, wurden sie die Pferd wohl hinweg thun. 3io Damit aber diese Rössler die Sach nicht aus Landgericht bringen, vermeine hl. Probst der h. Kanzler solle selbsten hinauf kommen, um diese kleine Rebellion zu stillen. §ii Worauf hl. Kanzler dem Amman zu St. Gerold antwortet: dass sich zwar schon einige mahl die Unterthanen, und in Specie die Rössler, der Frohn beschwert, und Milderung begehrt; indessen aber habe die Herrschaft sich jederzeit so wohl der Hand Frohn als Ros Frohn seines (zuvor habend und auch von Weingarten zum Theil anerkauften ohngemessnen Frohnrechts bedienet, bey dem e auch der Röslern halber, es wie bis dato bey denen Handfrohnen, werde und solle geüebet werden. 2do Könne anjetzo Geschäften halber niht nacher St. Gerold weisen, glaube auch nicht, dass dieses Geschäft als eine Herrschaftliche Gerechtigkeit könne vor das östrreichische Landgericht, sondern als Reichsherrschaftlih vor das Reichs Dicasteriu gezogen werden. 4to Und wo fern aber die Rösler vonselbsten ohne gegebenen Anlass sich dieser Sach wiederum wegen wurden sollen sie mit Vernunft zur Ruhe und zur Schuldigkeit gewiesen werden; und so sie vermeinen, dass sie an denen andern minder beschwerten Mit-Unterthanen durch ein Special-Recht, wider vermuthen, etwas Ersatz zu fordern haben, werde ihnen die Herrschaft gut Recht halten; im übrigen werde die Herrschaft von seinem ohngemessenen Frohn-Recht nichts nachgeben. 5to Soll man sich erkundigen bey dem Landschreiber zu Blumenegg, ob in dergleichen Casibus die Herrschaft alldorten das Land zum Richter annehme. 6to Und was all dorten so wohl der Hand- als Rossache wegen geübt werde. §iii Copia gründlicher Bericht, wie die Frohn-Dienst in der Herrschaft Blumeneg verrichtet werden in denen 3 Dörfern, Ludesch, Bludesch, Thüringen, und Thüringer Berg. 1mo Wer kein Fuhr(?) hat, denen wird so wohl Weibs- als Manns Versohnen, der Gott nach zur Hand frohn gebotten. 2do denen so fuhren haben mit Ross oder Ochsen, wird in gleichem der Gott nach gebotten, und muss der Mann selbsten mit seinem Ross, oder Ochsen mitgehen. Wann die Gott vorbey; so fangt sie wiederum an, wird auch kein Rechnung gehalten. 3tio Ist begriffen, dass einem Mann oder Weib von der Herrschaft (?) Brod,

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

2 Hefte mit verschiedenen Dokumenten.

Findmittel

Summarium: F 3, S. 462 (KAE, B.16/46)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-02-11 14:57:53 / Christoph Staetzler
Aktualisiert2022-07-23 15:12:31 / P. Gregor  
2022-07-23 15:12:31 / P. Gregor

2020-11-20 22:08:19 / Patricia Wilms
2009-05-22 08:43:56 / Monika Rhyner
Permalink