Katalog  >
KAE :: Klosterarchiv Einsiedeln (Archiv)  >
A11 (Archiv)  >
F :: St. Gerold (Bestandsgruppe)  >
Temporalia (Bestandsgruppe)  >
KAE, F.QB :: Munizipalrecht zu St. Gerold in Erbschaften, Testamenten, Vermächtnisse, samt einigen daher entstandenen Rechtshändeln. (Bestand)  >

KAE, F.QB.3 :: Copia vidimata österreichischer Landsfürstl. Verordnung, wie die abwesende sollen gerabet werden (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, F.QB.3
TitelCopia vidimata österreichischer Landsfürstl. Verordnung, wie die abwesende sollen gerabet werden
Entstehungszeitraum
7. Feb 1744
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Umfang (Beschreibung)

Enthält:
1mo Jene freye Leut, so 30. Jahr von ihrem ersten Domicilio, ohne zu wüssen, wo sie sich aufhalten, abwesend hind, werden für Tod gehalten, und werden ihre Güter und denen nächsten haben praevia causae Cognitione völlig eingeraumt.
2do Mitler Zeit aber, und vor dem Aslauff deren 30. Jahren sollen die Güter unter der administration gedachter nächsten haben, doch mit vorläufiger Beschreibung und gleisteter Juratiorischen Caution dergestallt überlassen werden, dass doch die Obrigkeit obsicht halte, oder die Administration ohnbedenklich fortgesetzt, werde, und dass die Mobilien zu Nutzen angewerndet werden.
3io Betreffend die leibeigne Leut, so sich in der frömde aufhalten, und selbige Oberkeitlich zurück beruffen werden, so diese längstens innerthalb 10 Jahren nicht erscheinen, wird inmittelst durch die Oberigkeit die administration deren Gütern an die nächste befründete überlassen, nach derro Verfluss aber soll der Güter-Graus(?) dem Fisco, bis nach absterben des Contumacierten, nebst gebührender Straff, verfallen, wornach gegen Abzug, die haben solche Güter beihen mögen; jedoch, wann diesen Gütern die Leibeigenschaft anklebte, so soll der einzuterkken(?) verlangende Besitzer sich derselbigen auch bequemen.
4to Werden von dieser pragmatic ausgenommen, die so in Kaiserl. Majest. Civil- oder Kriegs-Diensten sich befinden: Und anbei soll den local Statutis, so einen kürzern Termin setzen, und strengere Gesätz haben, durch diese Satzung nichts derogiert seyn.
Vidimatum 3. Xbris 1743 dabei leigt Verordnung Ihre fürstl. Gnaden von Einsiedlen, dass in Conformität der österreichischen Nachbarschafft, das Gesatz(`) der 30 jährigen Abwesenheit von erstern Domicilio mit den S. Geroldischen Unterthanen solle gehalten werden.

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Copia.

Findmittel

Summarium: F 3, S. 304 (KAE, B.16/46)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-02-11 10:42:58 / Christoph Staetzler
Aktualisiert2022-07-20 08:19:07 / P. Gregor  
2022-07-20 08:18:52 / P. Gregor

2020-11-07 22:06:41 / Patricia Wilms
2008-02-11 10:42:58 / Christoph Staetzler
Permalink