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KAE, F.MB :: Wildbann, Jagdbarkeit und Fischenzen zu St. Gerold. (Bestand)  >
Liste

KAE, F.MB.1 :: Steuerbrief wegen des Wildbaus Hagens, sind Jagens, Jahr Furfel(?), Bussen, Straffen, Malefiz-Sachen,und andern Herrligkeiten des Gottshauses St. Gerold; zwüschen dem Gottshaus Einsiedlen, und Wilhelm auf alwigen von Sulz Gebäudern, welche die Vogtei Fysen(?) von dem Gottshaus Einsiedlen und St. Gerold zu Lehen haben: Beschehen von Bilg Tschud; alt Landamman zu Glarus; Michael von Altmanshausen Stifft Amman zu Feldkirch Sätzen des Gottshaus Einsiedlen, und Ittel Haus Gienger Vogt zu Feldkirch, und Haubtman Lötscher von Bludenz (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, F.MB.1
TitelSteuerbrief wegen des Wildbaus Hagens, sind Jagens, Jahr Furfel(?), Bussen, Straffen, Malefiz-Sachen,und andern Herrligkeiten des Gottshauses St. Gerold; zwüschen dem Gottshaus Einsiedlen, und Wilhelm auf alwigen von Sulz Gebäudern, welche die Vogtei Fysen(?) von dem Gottshaus Einsiedlen und St. Gerold zu Lehen haben: Beschehen von Bilg Tschud; alt Landamman zu Glarus; Michael von Altmanshausen Stifft Amman zu Feldkirch Sätzen des Gottshaus Einsiedlen, und Ittel Haus Gienger Vogt zu Feldkirch, und Haubtman Lötscher von Bludenz
Entstehungszeitraum
1560
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Umfang (Beschreibung)

Enthält:
1mo Soll der Wildbau zwüschend dem Müllin Tobell und Eschtobel bey St. Gerold denen Graffen verbleibe, doch dem Gottshaus St. Gerold, und seinen eignen Leuten in anderweg ohnschädlich: wann auch ein Herr von Einsiedlen selbsten zu St. Gerold ist und es an die Graffen oder Ihr Amtleut beghrt wird, sollens die selbige durch ihre eigne Jäger, einen Hirschen oder Wild als dan fangen, und bemeltem Herrn zustellen lassen, ohne Intrag, darum ein Herr von Einsiedlen den Jäger um sein Jäger Recht begnügen soll.
2do Die grossen und Sachen Frevel, so zwüschen denen bemelten Töblern beschehen, sollend gleichwohl vor dess Grossen Stab berechtet, aber die Bussen darvon, jedem Theil halb werden, namlich was 10lit und darob ist: was Bussen aber darunter, wegen den kleinen Gräfflen sollend dem Gottshaus allein; das Malefiz aber, was dem nach kaiserlichen Rechten anhängig, als fräfentliche Fried und Trostung mit der That, und Meineyd, die sollend Vermög ältern Verträgenden Graffen verbleiben.
3io Wann ein Herrschafftman in das Gottshaus Gerichten und Gebieten, als zwüschen den beyden Töblern, Frävel begienge, soll selbiger einen Gottshaus man zum trösten geben; in gleichen Fahl ein Gottshaus man, der aussert diesen Töblern in des Graffen Gerichten einen Fräfel begehet, soll einen Herrschafft man zum tröster geben, wie von altem Herr.
4to Welcher auch um sein Verhandlung, die das Malefiz nit betrifft, zu vertrösten hat, und zu vertrösten begehet, den soll man vertrösten lassen ihne mit Recht, oder nach Gnaden straffen, und darum weder Blöcken noch Thürner(?).
5to Um wegen des Lehens, soll von dem Gottshaus dem Graffen ein Lehenbrief: und hinwider vom Graffen dem Gottshaus ein Revers zugestellt werden.
6to um andere Artickul soll die Erleuterung des alten Vertrags in Kräften bleiben.
7mo Dieser Vertrag ist unter Abbt Joachim aufgericht, und unter Abbt Adam (die sich beyde Abbt zu Einsidlen, und Präbst zu St. Gerold geschrieben) von ihme Abbt Allwigen von Sulz (dessen Bruder schon Tods verschieden war, und darum nit siglen können) und Sector von Ramschwag, wie auch h. Tschudi versiglet werden. P.20
Extratus Kauf und Verglichbriefs, 2do überlast das Gottshaus Weingarten dem Gottshaus Einsiedlen- alle Jagdbarkeiten von allerhand Gewild, hoch und niedern, schwarz und rothem Wildprät(?), samt dem klienen Weidwerk, fliegends und stiebends, samt allem Vogelrecht, beyzen, bürschen, Fischenzen, mit allen Rechten und Herrligkeiten, nichts aufgenommen, wie es die Herrschafft Blumenegg bisher gebraucht, und praetendiert hat, für eigen, und indopendent.
9no wegen des Gewilds solle an beyderseits Kränzen keine Einffering(?) gemacht, und das sagen und besterken daselbsten gegen einandern vermitten werden.
10mo Die Fischenzen in der Lautz vom Grasellen(?) Tobel biszu End des Werlin Tobells gehört St. Gerold allein. Actum 24. Nov. 1648 vid.fasc. CB. No. 2.
Extractus Kaufbriefs von Erzherzog Ferdinand Carl 1mo verkauft dem Gottshaus in der ALp und Mayensäss ligende Waldung, der Probst Wald genannt samt aller und jeder Jagens-Gerechtigkeit, nichts aufgenommen, für eigen per 1200fl.
Actu Insbrugg 12. July 1657. vid. fasc. DB. NO. 2 art. 1.
Extractus Urbarii de anno 1666.
§3a10. Soll fürohin Niemand in der Herrschafft ohne Erlaubeus(?) eines Probsten Hund halten und sollen dieselbe ohne Nachtheil am Wildbaus versorgen; und wohern Schad und Klag erfolgte, sollen die Übertretter gestrafft werden.
20. Sollen die Wildschützer, wo sie mögen betretten werden, angenz nacher St. Gerold geführt werden, und zwar bey höchster Straff leibs, und Guts: Hingegen wird denen, so einen einbringen eine stattliche Verrechnung gemacht werden; die Unterthanen aber selbsten sollen sich so wohl des kleinen als grossen Weidwerks beystrengen Straff bemüssigen.
21. Diese die hitzige(?) Zaun Stecken in denen Hägen haben, sollen die Sfitz abhauen, darmit dem Wildprät(?) kein Schaden widerfahre.
23. Solle in der Lutz und darin an der Sonnenfliessen den Wässern, von Grasollen(?) bis an das Werlin Tobel niemand fischen, und aussert dem ordinari Zihl schiessen, in Wäldern, und anderstwo niemand schiessen, bey höchster Straff und Ungnad.
§7 Der Wildbau ist dem Gottshaus alleinig zugehörig.
2do Mag ein Probst Jäger bestellen so viel er will, welche alle Fron frey. SInd ehedem 12. gewesen, welche aber in gratiam, der Fron, und weil sie keinen Nutzen in der Jagdbarkeit geschaffet, bis auf 2 reduciert worden; Die auch etwas Warte Geld haben nach des Probsten belieben fol105.
3io wird hier beschrieben, was üblich bey gemeinen jagen: und möge auch ein Jäger seinen Stand auf die andern Herrschafft setzen, aber das Gewild soll in seiner Herrschafft erlegt werden.
4to Ist hier das damahlen übliche Schutzgeld beschrieben samt dem Jäger Recht, welche beyde ein Herr nach belieben tapieret vid. fasc. WD.

Inhalt und innere Ordnung
Akteurinnen/AkteureP. Joachim Eichhorn von Wil (1518–1569)
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

2 Seiten.

Findmittel

Summarium: F 3, S. 241 (KAE, B.16/46)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-02-11 10:12:51 / Christoph Staetzler
Aktualisiert2020-11-07 20:19:21 / P. Gregor  
2022-07-19 15:19:06 / P. Gregor
2022-07-19 15:16:51 / P. Gregor

2020-11-07 19:12:49 / Patricia Wilms
2008-02-11 10:14:52 / Christoph Staetzler
Permalink