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KAE, F.D-01.30 :: Der k.k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann Graf v. Erzenberg in Bregenz berichtet sub 4. Mai 1880 an Abt Basilius (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, F.D-01.30
TitelDer k.k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann Graf v. Erzenberg in Bregenz berichtet sub 4. Mai 1880 an Abt Basilius
Entstehungszeitraum
8. Okt 1879 – 4. Jun 1880
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Enthält: a) dass lauf Eröffnung des hohen k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 1. Sept. 1879 dem Begehren um die Nachsicht von dem gesetzlichen Erfordernisse der österreichische Staatsbürgerschaft nicht könne entsprochen werden; b) dass laut schweizerischem Bundesgesetz v. 3. Aug. 1876 die ausdrückliche Verzichtbarkeitserklärung auf das dortige Bürgerschaft für die Erlangung des Bürgerrechtes in einem anderen Staate nicht gefordert werde; das gleichen sehe auch die österreichischen Regierung von einem solchen Verzichte bei Einwanderung von Schweizern nach Österreich ab, da nach Art. 5 jenes Gesetzes ein nach Österreich eingewanderter, in den österreichischen Staatsverbund aufgenommener Schweizer auf die Rechte eines Schweizer-Angehörigen unserm Staate gegenüber, nach Massgabe der Bestimmungen des Staatsvertrages vom 7. Dec. 1875, Anspruch zu erhaben nicht berechtiget erscheint. Es wird so nach bei Rückauswanderung der Stiftsmitglieder die Wiederwerbung des schweiz. Bürgerrechtes, da derselbe nicht aufgegeben wurde, auch nicht erforderlich sein; c) dass es genüge, wenn das Stift der k.k. Regierung ein für allemal die Erklärung abgebe, dass bei Zurückberufung der Stiftspriester kein Defizienten-Gehalt noch ein sonstiger Religionsfonds- oder Communal-Beitrag in Anspruch genommen werde; d) dass bis auf Weiteres die Studienzeugnisse der Gymnasial- und theologischen Lehranstalt des Stiftes Einsiedeln für die in Vorarlberg in der Seelsorge verwendeten Stiftspriester als legale Befähigungs-Nachweise angesehen werden; e) dass die Aufnahme in den österreichischen Staatsverband um allerdings von der Beibringung der Erklärung einer diesseitigen Gemeinde abhängig ist, in welcher dem betreffenden Bewerber um die Staatsbürgerschaft die Aufnahme in den Heimatsverband zugesichert wird, welche Zusicherung nur auf Grund eines Gemeindeausschussbeschlusses erfolgen kann; f) dass das Stift sich verpflichtet, der betreffenden Gemeinde alle allfälligen Kosten, die eventuelle Armenversorgung, welche aus der Heimatzuständigkeit eines Stiftsmitgliedes möglicher Weise, z.B. beim Austritt aus der Stiftsgemeinschaft verwachsen könnten, zu ersetzen; und g) dass Einwanderer, welche das stellungspflichtige Alter (20-23 Jahr) zurückgelegt haben, unter normalen Verhältnissen zur Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr herangezogen werden

Akteurinnen/AkteureP. Basilius (Anton) Oberholzer von Uznach (1821–1895)
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Drei Dokumente.

Findmittel

Summarium: F 1, S. 259 (KAE, B.16/44)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-01-23 13:34:53 / Julia Leisinger
Aktualisiert2022-07-05 10:42:12 / P. Gregor  

2022-07-05 10:40:49 / P. Gregor
2019-11-05 20:02:14 / Patricia Wilms
2019-11-05 20:02:12 / Patricia Wilms
2019-11-05 19:27:48 / Patricia Wilms
2008-01-23 13:34:53 / Julia Leisinger
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