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Liste

KAE, A.MG.10 :: Span-Zedel eines jeweilgen Herrn Kaplan des löbl. Gotteshauses S. Lazari in Seedorf (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.MG.10
TitelSpan-Zedel eines jeweilgen Herrn Kaplan des löbl. Gotteshauses S. Lazari in Seedorf
Entstehungszeitraum
ca. 1780 – ca. 1830
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Enthält:

  1. Erhält ein Kaplan als jährliche Competenz 250Gl. Urnerwährung, - gebührende Behausung samt Krautgarten und einen kleinen Mättelein, wobei zu merken, dass er die Bezahlung an Schulden und Kosten anzurechnen verpflichtet ist-, jedoch in gang und gäben Kreis,
  2. Dagegen soll Hr. Caplan alle Tage des Jahres ohne Ausnahme and einer vom Gotteshaus zu bestimmenden Stunde die Messe lesen, oder, so man es begehert, das Amt singen. Nur mit Erlaubnis der Äbtissin darf er sich absentieren, und muss in diesem Falle einen anderen Priester 'stehelen'/stellen.
  3. Soll Hr. Kaplan verpflichtet seyn, alle Freitage für die Pfrund Stifterin Fr. Anna Taglin die hl. Mass de Passione Domini zu lassen und für sie eine Collect bezusetzen.
  4. Soll Hr. Caplan verbunden seyn, täglich ein Memento für alle Stifter und Gutthäter des Gotteshause einzulegen, insbesondere für die edle Fr. Elisabetha Bodmerin selig.
  5. Verbündet sich Hr. Kaplan alle im Jahrzeitbuch enthaltenen Jahrzeiten zu halten und zu applizieren und beim Absterben einer einverleibten Kaplan(?) von gräbt, siebent, dreisigst und Jahrestag die hl. Messe zu lesen, und dies Alles ohne weitere Competenz, dagegen aber eine jeweilige Fr. Äbtissin gegen Hrn. Kaplan bekanntlich seyn wird.
  6. Item verbindet sich Hr. Caplan das Jahr hindurch - auf begehren der Fr. Äbtissin, einige Predigten zu halten, sowie den Kranken den ntöhigen Beistand zu leisten; ist er ausser Stand, solches zu thun, so soll er ein taugliches Subject zu stellen verbunden seyn.
  7. Soll er an hohen Feierabenden und Festtagen - und wenn man es begehrt, - die Vesper mit Gesang verstehen und den Rosenkranz ausser lieben Frau vorbethen, wenn man sochen haltet.
  8. Dem Hrn. Kaplan steht frei, fortzugehen, dem Kloster, ihn zu entlassen- nach beiderseitig orangegangener zweimonatlicher Aufkündung.
  9. Hr. Kaplan soll nur die Hande der Äbtissin resignieren, - den empfangenen Hausrath laut Inventar wieder ein(?) fern, wie auch den Garten, wie er bestellt ist, ohne etwas davon zu nehmen oder zu verkaufen. Gleiches gilt vom Mättelein und Baumgewächs.
  10. Wird sich Hr. Kaplan icht beschweren, das Weihwasser auf das Grab der Hrn. Helfers Barmettler zu geben und ein so profundis für ihn zu beten.
  11. Endlich soll Hr. Kaplan verpflichtet seyn, den Nutzen des Gotteshauses zu fördern und dessen Schaden zu wenden, seine Freiheit und Gerechtigkeit zu schützen und zu schirmen, und seine eigenen Exemption und Immunität zu wahren.
SchlagwörterPrivaturkunde
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: A 9, S. 75 (KAE, B.16/10)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-12-15 09:18:01 / Rebecca Sanders
Aktualisiert2018-08-28 20:44:54 / Patricia Wilms  

2018-08-28 20:44:52 / Patricia Wilms
2009-02-10 08:54:49 / claudia moritzi
Permalink