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KAE, A.QF-02.42 :: Der Sieben Ordt Botten Erkenntnis auf der Jahrrechnung zu Baden, hat ihn wann ein uneheliches Kind aus dem Thurgau in das Gotteshaus Landschaft oder der Grafschaft Toggenburg, ein Elich Lyberben mit Tod abgegangen, möge ein Herr von St. Gallen den Fall nehmen, demnach der Landvogt in Thurgau das übrige Gut erben, hergegen wann ein eliches Kind, aus dem Gotteshaus oder der Grafschaft Toggenburg stirbt, mag ein Landvogt den Fall hemmen und ein Herr von St. Gallen das Erbe (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.QF-02.42
TitelDer Sieben Ordt Botten Erkenntnis auf der Jahrrechnung zu Baden, hat ihn wann ein uneheliches Kind aus dem Thurgau in das Gotteshaus Landschaft oder der Grafschaft Toggenburg, ein Elich Lyberben mit Tod abgegangen, möge ein Herr von St. Gallen den Fall nehmen, demnach der Landvogt in Thurgau das übrige Gut erben, hergegen wann ein eliches Kind, aus dem Gotteshaus oder der Grafschaft Toggenburg stirbt, mag ein Landvogt den Fall hemmen und ein Herr von St. Gallen das Erbe
Entstehungszeitraum
4. Jul 1571
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: A 23, S. 105 (KAE, B.16/24)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-09-29 13:59:31 / claudia moritzi
Aktualisiert2024-02-06 09:24:58 / P. Gregor  
2017-03-20 20:55:46 / P. Gregor

2006-09-29 13:59:31 / claudia moritzi
Permalink