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KAE, A.IF.50 :: Pius IX. verordnet, dass die in ein Kloster mit feierlichen Gelübden Eintretenden nach vollendetem Noviziate erst einfache ewige Gelübde ablegen sollen, und erst nach drei weitern Jahren, wenn sie sich bewährt haben, zu den feierlichen Gelübden zugelassen werden sollen (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.IF.50
TitelPius IX. verordnet, dass die in ein Kloster mit feierlichen Gelübden Eintretenden nach vollendetem Noviziate erst einfache ewige Gelübde ablegen sollen, und erst nach drei weitern Jahren, wenn sie sich bewährt haben, zu den feierlichen Gelübden zugelassen werden sollen
Entstehungszeitraum
19. Mär 1857
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Druckschrift.

Findmittel

Summarium: A 23, S. 41 (KAE, B.16/24)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-09-26 10:28:14 / Walter Bersorger
Aktualisiert2023-10-17 15:54:02 / P. Gregor  
2016-11-15 22:12:38 / P. Gregor

2006-09-26 10:28:14 / Walter Bersorger
Permalink