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KAE, A.DE-01.14 :: Ordnung, die Sonn- und Feiertage in Einsiedeln gebührend zu halten, von der Kanzel promulgiert vom damaligen Pfarrer P. Eustach Reutti. (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.DE-01.14
TitelOrdnung, die Sonn- und Feiertage in Einsiedeln gebührend zu halten, von der Kanzel promulgiert vom damaligen Pfarrer P. Eustach Reutti.
Entstehungszeitraum
4. Dez 1672
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt
  1. An den 4 hl. Tagen soll nichts verrichtet werden das Kochen allein ausgenommen.
  2. Das Aderlassen wird an Sonn- und Feiertagen nach vollendetem Gottesdienst gestattet; nicht aber das Schröpfen, Barbieren und Haar abschneiden; ausgenommen, wo im Fall der Noth es der Pfarrer erlaubt.
  3. An den Markttagen St. Verena, St. Gallen und St. Martin soll an Sonntagen kein Markt gehalten werden; an Feiertagen kann es mit Erlaubnis des H. Pfarrers zugelassen werden.
  4. An Sonn- und Feiertagen sollen aus den Vierteln keine grossen Bürden ins Dorf getragen werden, als Käs, Anken etc. Vielweniger Vieh hereingetrieben werden; da die Voreltern den Markt auf den Montag und nicht auf den Sonntag angestellt; Doch erlaubt der Abt armen Haushalten, kleinere Sachen ins Dorf zu tragen.
  5. Metzgen, Backen etc. wird ohne grosse Noth an Sonntagen unter der Strafe des Bannschatzes (?) verboten.
  6. An Sonntagen soll ohne grosse Noth und Begrüssung des Pfarrers kein Rat gehalten werden; Vielweniger Urteile exequiert werden. Jedoch nach dem Gottesdienst werden freundschaftliche Traktate erlaubt..
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: A 6, S. 444 (KAE, B.16/7)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-09-04 09:55:04 / Rebecca Sanders
Aktualisiert2017-10-18 15:49:08 / Till Hötzel  

2017-10-17 15:37:30 / Till Hötzel
2017-10-17 15:29:27 / Till Hötzel
2016-09-29 23:19:14 / Patricia Wilms
2016-09-29 23:11:01 / Patricia Wilms
2006-09-04 09:55:04 / Rebecca Sanders
Permalink