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KAE, A.ZC.5 :: Auszüge aus: 1. dem ersten Artikel des Einigungsvertrages von 1693, dass der Bischof von Konstanz in der Einsiedler Klosterkirche die Pontifikalien ausüben darf; jene Kirche und der Pfarrer aber von seiner Jurisdiktion, Visitation und Korrektur ausgenommen und diese Rechte auf den Abt übertragen sind. 2. aus dem ersten und vierten Artikel des Vertrages von 1782, in denen diese Einigung bestätigt wird, aber erweitert wird, dass auch die Suffragane des Konstanzer Bischofs die Pontifikalien in der Stiftskirche tragen dürfen. In Artikel neun wird festgelegt, dass bischöfliche Mandate für die ganze Diözese im exemten Kloster Einsiedeln unter dem Namen des Abtes publiziert werden (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.ZC.5
TitelAuszüge aus:
1. dem ersten Artikel des Einigungsvertrages von 1693, dass der Bischof von Konstanz in der Einsiedler Klosterkirche die Pontifikalien ausüben darf; jene Kirche und der Pfarrer aber von seiner Jurisdiktion, Visitation und Korrektur ausgenommen und diese Rechte auf den Abt übertragen sind.
2. aus dem ersten und vierten Artikel des Vertrages von 1782, in denen diese Einigung bestätigt wird, aber erweitert wird, dass auch die Suffragane des Konstanzer Bischofs die Pontifikalien in der Stiftskirche tragen dürfen.
In Artikel neun wird festgelegt, dass bischöfliche Mandate für die ganze Diözese im exemten Kloster Einsiedeln unter dem Namen des Abtes publiziert werden
Entstehungszeitraum
1693 – 1782
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Originaltitel: Extractus

  1. Ex primo articulo concordiae de anno 1693. Quod episcopus quidem Constantiensis pontificalia pro suo beneplacito possit exercere etiam in ipsa ecclesia Einsidlensi, quod tamen ista ecclesia una cum parocho sit immunis ab omni jurisdictione, visitatione et correctione episcopi, qui hoc suum jus in abbatem transfert.
  2. Ex concordia de anno 1782 In derer 1ten und 4ten Artikel und in der Erläuterung dazu im Neben-Recess, diesen obige Artikel de anno 1693 neuerdings anerkannt wird; nur mit dem Zusatze, dass nicht nur der Bischof, sondern auch sein Suffraganeus die Pontificalia in der Stiftskirche ausüben kann. In articulo nono statuitur, quod mandata episcopalia pro tota dioecesi emanantia in exempta ecclesia Einsidlensi sub nomine abbatis secundum adjacens normale, retento nomine episcopi vel ejus vicarii ex integro publicentur.
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: A 5, S. 183 (KAE, B.16/6)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-08-21 10:09:42 / claudia moritzi
Aktualisiert2023-12-29 09:15:11 / P. Gregor  
2023-12-29 09:12:12 / P. Gregor
2017-06-29 09:39:39 / P. Gregor

2015-06-18 21:29:57 / Patricia Wilms
2015-06-18 21:20:53 / Patricia Wilms
2006-08-21 10:09:42 / claudia moritzi
Permalink