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KAE, A.R :: Concordata cum Constantiensibus sub abbate Raphaele Gottrau (Serie)  >

KAE, A.R.6 :: Konkordat zwischen dem Bischof von Konstanz, Marquard Rudolph von Rodt, und dem Domkapitel auf der einen, und dem Abt Raphael Gottrau und dem Kapitel von Einsiedeln auf der anderen Seite, erstellt von Gesandten von beiden Seiten: Um den dauernden Streit zu beenden, wurde nach der Erörterung des Verhältnisses der krichlichen Jurisdiktion in den Pfarreien und Pfründen in Einsiedeln, Freienbach und seiner Kaplanei, Oberkirch, Kaltbrunn, Feusisberg, Ettiswil, Reichenburg, Mariazell bei Sursee, Ägeri, Eschenz, Sarmenstorf und seine Kaplanei, und Wagen dies vereinbart: 1. Der Bischof sei in diesen allen Orten der Ordinarius in Pontifikalien und geistlichen Angelegenheiten, so dass er auch in der Klosterkirche von Einsiedeln die Pontifikalien führen kann. Jedoch ist die Einsiedler Kirche zusammen mit der Pfarrei ausgenommen von alles Jurisdiktion, Visitation und Zurechtweisung des Bischofs, welche Rechte des Ordinarius vom Bischof an den Abt abgegeben sind. 2. Das Volk in Einsiedeln und den anderen Orten sei zu vollem Recht dem Bischof unterstellt; so jedoch, dass der Pfarrer von Einsiedeln vom Bischof abgesetzt werden kann aus zu bestimmenden kirchlichen Gründen, nachdem sie im Volk geprüft worden sind. 3. Für die Pfründen in Freienbach, Feusisberg, Ägeri und Eschenz kann der Abt dem Bischof einen Religiosen oder Weltgeistlichen als Vikar vorstellen; so jedoch, dass ein Religiose als Kandidat, wenn er wirklich vorher vom Bischof durch eine vorausgeschickte Prüfung einmal zur Seelsorge zugelassen war, nicht gewählt werde, wenn er nicht entweder vor der bischöflichen Kurie von Konstanz oder vor dem Dekan des Landkapitels das Glaubensbekenntnis abgelegt wie auch mündlich ein Versprechen der Treue denen gegenüber gibt, die die Seelsorge prüfen. 4. Ein solcher Religiose als Vikar untersteht auch der Visitation des Dekans, insofern es um die Seelsorge, die Kirchen, die Pfarrhäuser und deren Bauwerke geht, nicht aber insofern es um persönliches, das heisst um das Leben und die Sitten geht, in diesen Dingen untersteht er dem Abt. 5. Ein solcher, wenn er auch nicht verpflichtet ist an Landkapiteln teilzunehmen, so ist er jedoch verpflichtet deren Rechte gänzlich zu erfüllen, wo die Brauch dies verlangt. 6. Wenn in den obengenannten Orten ein Weltgeistlicher als Vikar eingesetzt wird, untersteht er zu vollem Recht dem Bischof, welcher dafür sorgen wird, dass ein solcher Vikar, wenn er gegen die Rechte des Klosters etwas unternommen hat und der Angeklagte überführt wurde, er von der Pfründe innerhalb des Klostergutes entfernt wird. Wenn die demokratischen katholischen Kantone das Recht, Benefizianten rechtmässig abzusetzen, erringen konnten, erfreut sich das Kloster Einsiedeln desselben Rechtes. 7. In allen übrigen Pfründen Einsiedler Patronats werden Weltkleriker eingesetzt, die zu vollem Recht dem Bischof unterstehen. 8. Innerhalb von sechs Monaten wird die Bestätigung des Apostolischen Stuhls erbeten. Alles Übrige verbleibt unter der Anordnung des öffentlichen Rechts, unverletzt bleiben die Rechte und Privilegien beider Seiten, soweit sie von den vorliegenden Einigungen nicht beachtet wurden. (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.R.6
TitelKonkordat zwischen dem Bischof von Konstanz, Marquard Rudolph von Rodt, und dem Domkapitel auf der einen, und dem Abt Raphael Gottrau und dem Kapitel von Einsiedeln auf der anderen Seite, erstellt von Gesandten von beiden Seiten:
Um den dauernden Streit zu beenden, wurde nach der Erörterung des Verhältnisses der krichlichen Jurisdiktion in den Pfarreien und Pfründen in Einsiedeln, Freienbach und seiner Kaplanei, Oberkirch, Kaltbrunn, Feusisberg, Ettiswil, Reichenburg, Mariazell bei Sursee, Ägeri, Eschenz, Sarmenstorf und seine Kaplanei, und Wagen dies vereinbart:
1. Der Bischof sei in diesen allen Orten der Ordinarius in Pontifikalien und geistlichen Angelegenheiten, so dass er auch in der Klosterkirche von Einsiedeln die Pontifikalien führen kann. Jedoch ist die Einsiedler Kirche zusammen mit der Pfarrei ausgenommen von alles Jurisdiktion, Visitation und Zurechtweisung des Bischofs, welche Rechte des Ordinarius vom Bischof an den Abt abgegeben sind.
2. Das Volk in Einsiedeln und den anderen Orten sei zu vollem Recht dem Bischof unterstellt; so jedoch, dass der Pfarrer von Einsiedeln vom Bischof abgesetzt werden kann aus zu bestimmenden kirchlichen Gründen, nachdem sie im Volk geprüft worden sind.
3. Für die Pfründen in Freienbach, Feusisberg, Ägeri und Eschenz kann der Abt dem Bischof einen Religiosen oder Weltgeistlichen als Vikar vorstellen; so jedoch, dass ein Religiose als Kandidat, wenn er wirklich vorher vom Bischof durch eine vorausgeschickte Prüfung einmal zur Seelsorge zugelassen war, nicht gewählt werde, wenn er nicht entweder vor der bischöflichen Kurie von Konstanz oder vor dem Dekan des Landkapitels das Glaubensbekenntnis abgelegt wie auch mündlich ein Versprechen der Treue denen gegenüber gibt, die die Seelsorge prüfen.
4. Ein solcher Religiose als Vikar untersteht auch der Visitation des Dekans, insofern es um die Seelsorge, die Kirchen, die Pfarrhäuser und deren Bauwerke geht, nicht aber insofern es um persönliches, das heisst um das Leben und die Sitten geht, in diesen Dingen untersteht er dem Abt.
5. Ein solcher, wenn er auch nicht verpflichtet ist an Landkapiteln teilzunehmen, so ist er jedoch verpflichtet deren Rechte gänzlich zu erfüllen, wo die Brauch dies verlangt.
6. Wenn in den obengenannten Orten ein Weltgeistlicher als Vikar eingesetzt wird, untersteht er zu vollem Recht dem Bischof, welcher dafür sorgen wird, dass ein solcher Vikar, wenn er gegen die Rechte des Klosters etwas unternommen hat und der Angeklagte überführt wurde, er von der Pfründe innerhalb des Klostergutes entfernt wird. Wenn die demokratischen katholischen Kantone das Recht, Benefizianten rechtmässig abzusetzen, erringen konnten, erfreut sich das Kloster Einsiedeln desselben Rechtes.
7. In allen übrigen Pfründen Einsiedler Patronats werden Weltkleriker eingesetzt, die zu vollem Recht dem Bischof unterstehen.
8. Innerhalb von sechs Monaten wird die Bestätigung des Apostolischen Stuhls erbeten. Alles Übrige verbleibt unter der Anordnung des öffentlichen Rechts, unverletzt bleiben die Rechte und Privilegien beider Seiten, soweit sie von den vorliegenden Einigungen nicht beachtet wurden.
Entstehungszeitraum
12. Dez 1693
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Originaltitel: Originale concordatorum inter Marquuardum Rudolphum, Constantiensem episcopum, et capitulum ex una; ac Raphaelem Einsiedlensem Aabatem et capitulum ex altera, compositum ab utriusque partis deputatis. Ad tollendam litem diu agitatam ratione jurisdictionis ecclesiasticae in parochiis, et beneficiis in Einsiedlen, in Freyenbach, et capellania; Oberkirch, Kaltbrunnen, Feusisberg, Ettiswyhl, Richenburg, Cella Mariae prope Sursee, Egri, Eschenz, Sarmensdorf et Capellania, et Wagen haec sunt concordata.

  1. Episcopus sit in his omnibus locis ordinarius in pontificalibus, et spiritualibus, ita, ut etiam in ecclesia Einsiedlensi pontificalio possit exercere. Einsiedlensis tamen ecclesia una cum parocho sit exempta ab omni jurisdictione, visitatione, et correctione Episcopi translato jure ordinarii ab episcopo in abbatem.
  2. Sit populus in Einsiedlen, aliisque locis pleno jure episcopo subjectus; ita tamen, ut parochus Einsiedlensis cum alio patre idoneo possit ab episcopo deputari ad terminanda causas ecclesiasticas populum concernentes.
  3. Ad beneficia in Freyenbach, Feusisberg, Egri et Eschenz abbas potest praesentare episcopo regularem seu saecularem vicarium, ita tamen, ut regularis praesentatus, si iam ante ab episcopo examine praemisso ad curam semet fuit approbatus, non teneatur, nisi ad fidei professionem aut in curia Constantiensi, aut coram decano capituli ruralis emittendam, simul et juramentum fidelitatis in iis, quae curam concernunt, oretenus praestandum. Admissio petatur in scriptis, pro solutione taxae consuetae obtinenda.
  4. Talis vicarius regularis subsit visitationi etiam decanali, quoad curam animarum, ecclesias, aedes parochiales et earum fabricas, non vero quoad personalia, vitam scilicet, et mores, in quibus subest abbati.
  5. Talis, etsi capitula ruralia frequentare non teneatur, jura tamen eorum omnino praestare tenetur, ubi consuetudo viget.
  6. Si in supradictis locis exponatur vicarius sacularis, pleno jure subsit episcopo, qui curabit, ut talis, si contra monasterii jura quid praesumpserit, et reus repertus fuerit, a beneficio intra mensem removeatur. Si populares catholici cantones jus amovendi beneficiatos legitme impetraverint, eodem jure gaudeat monasterium EInsiedlense.
  7. In reliquis omnibus beneficiis Einsiedlensis patronatus clerici exponantur faculares, qui pleno jure sub sint episcopo.
  8. Intra semestre petatur confirmatio Apostolicae Sedis. Reliqua vero maneant in dispositione juris communis, salvis partis utriusque jurius et privilegiis, quantum praesentibus concordatis non obversantur.
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: A 1, S. 399 (KAE, B.16/2)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-05-15 15:32:29 / Rebecca Sanders
Aktualisiert2023-07-10 10:55:07 / P. Gregor  
2023-07-10 10:53:56 / P. Gregor
2016-10-04 09:51:12 / P. Gregor

2016-10-04 09:42:30 / Till Hötzel
2016-10-04 09:33:14 / Till Hötzel
2016-10-04 09:20:25 / Till Hötzel
2016-10-04 09:06:09 / Till Hötzel
2016-10-04 08:56:26 / Till Hötzel
2016-10-04 08:48:35 / Till Hötzel
2016-10-03 10:53:33 / Till Hötzel
2016-10-03 10:39:17 / Till Hötzel
2016-10-03 09:54:02 / Till Hötzel
2014-05-23 12:24:07 / Patricia Wilms
2014-05-23 12:11:19 / Patricia Wilms
2006-05-15 15:32:29 / Rebecca Sanders
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