Katalog  >
KAE :: Klosterarchiv Einsiedeln (Archiv)  >
A11 (Archiv)  >
A :: Einsiedeln (Bestandsgruppe)  >
Spiritualia (Bestand)  >
17 :: Akten zur Vereinigung des Klosters Einsiedeln mit der Schweizerischen Benediktinerkongregation (Klasse)  >
KAE, A.SF :: Disentis: Kongregationsakten der Abtei Disentis (Serie)  >
KAE, A.SF-01 :: Disentis: Beiträge zur Geschichte der Abtei Disentis vor Gründung der Schweizerischen Benediktinerkongregation 1602 (Serie)  >
Liste

KAE, A.SF-01.9 :: Die Streitigkeit zwischen dem Fürstabt Johannes von Disentis und dessen Gotteshausleuten im Urserental, betreff des Kirchensatzes, des jährlichen Kreuzganges, der Beerbung des Pfarrers, der schuldigen Zinse und der Bestätigung des Ammannamtes, werden durch die erbetenen zwei Schiedmänner, Altammann Hans Fryes und Landschreiber Peter Käs, beide von Uri, folgendermassen geschlichtet: Beim Abgang des Pfarrers wählen die Parochianen einen neuen, präsentieren ihn dem Abte, der ihn mit der Leutpriesterpfründe belehnt, worauf er dann durch den Bischof von Chur bestätigt wird. Statt des bisherigen Beerbungsrechtes soll künftig jeder Pfarrer innert Jahresfrist nach seiner Bestätigung dem Abte acht rhein. Gulden bezahlen. Der Kreuzgang nach dem Gotteshause Disentis soll auch fernerhin fortbestehen. Der Abt bestätigt nach altem Recht einen neugewählten Ammann. Die schuldigen Zinse sollen von den Gotteshausleuten fortan getreulich entrichtet werden. Gegeben auf Dienstag in den Pfingstfeiertagen. (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.SF-01.9
TitelDie Streitigkeit zwischen dem Fürstabt Johannes von Disentis und dessen Gotteshausleuten im Urserental, betreff des Kirchensatzes, des jährlichen Kreuzganges, der Beerbung des Pfarrers, der schuldigen Zinse und der Bestätigung des Ammannamtes, werden durch die erbetenen zwei Schiedmänner, Altammann Hans Fryes und Landschreiber Peter Käs, beide von Uri, folgendermassen geschlichtet: Beim Abgang des Pfarrers wählen die Parochianen einen neuen, präsentieren ihn dem Abte, der ihn mit der Leutpriesterpfründe belehnt, worauf er dann durch den Bischof von Chur bestätigt wird. Statt des bisherigen Beerbungsrechtes soll künftig jeder Pfarrer innert Jahresfrist nach seiner Bestätigung dem Abte acht rhein. Gulden bezahlen. Der Kreuzgang nach dem Gotteshause Disentis soll auch fernerhin fortbestehen. Der Abt bestätigt nach altem Recht einen neugewählten Ammann. Die schuldigen Zinse sollen von den Gotteshausleuten fortan getreulich entrichtet werden. Gegeben auf Dienstag in den Pfingstfeiertagen.
Entstehungszeitraum
8. Jun 1484
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: A 25, S. 8 (KAE, B.16/26)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-10-31 14:04:41 / Walter Bersorger
Aktualisiert2024-03-05 14:56:35 / P. Gregor  
Permalink