Form und Inhalt |
- Indem er die von Abt Placidus Reimann vorgeschriebene Verordnung erneuert, ordnet er zur Aufrechthaltung pfarrlicher Rechte, dass, wenn ein Pfarrkind, wider die geistlichen Rechte, in nichtgebührlicher Haltung der Feiertage, in unerlaubtem Tanzen oder andern christlichen Wandel und guten Sitten zuwiderlaufenden Dingen, frevelhaft handeln würde, ein Pfarrer zuerst solches zur Verbesserung, auch nach Beschaffenheit des Fehlers mit Auferlegung einer geistlichen Buss und Bannschatz anmahnen; hernach vor einer oder zween Persohnen noch schärfer bedrohen; dann bei dem Vogt sich anmelden, dass er den Widerspenstigen zum Gehorseme anhalte; hierauf, besonders, wenn der Fehler offenbar und von Folgen wäre, wider einen solchen, auch mit Vermeldung seines Namens, auf der Kanzel predigen, und selbst dies gegen den Vogt thun möge, wenn er dem Fehlerhaften Beistand leisten oder selbst die pfarrlichen Rechte anfechten sollte. Nach allem diesem soll der Pfarrer allen Priestern ankünden, dem Halsstarrigen die hl. Sakramente bis zu seiner Unterwerfung nicht zu administrieren; und wenn er so sterben würde, soll kein Priester dessen Leichnam zum Begräbnis begleiten, und keine Glocke ihm geläutet werden.
- Um die Pfarrherrn zur Billigkeit einzuschränken, erlaubt der Fürst die Beschwerden gegen die Pfarrherrn, vor ihn zu bringen, und von seinem Ausspruche die Appelation zur Nuntiatur.
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