Katalog  >
KAE :: Klosterarchiv Einsiedeln (Archiv)  >
A11 (Archiv)  >
F :: St. Gerold (Bestandsgruppe)  >
Spiritualia (Bestandsgruppe)  >
KAE, F.K :: Die Pfarrei zu St. Gerold nach Einsiedeln inkorporiert und innert dasiger Propstei die Pfarrkirche dazu gestattet (Bestand)  >
Liste

KAE, F.K.3 :: Consilium a Domino ertheilt von der Universität zu Salzburg dem fürstlichen Gotteshause Einsiedeln, in deutscher Sprache und folgender Decisionibus. (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, F.K.3
TitelConsilium a Domino ertheilt von der Universität zu Salzburg dem fürstlichen Gotteshause Einsiedeln, in deutscher Sprache und folgender Decisionibus.
Entstehungszeitraum
9. Feb 1762 – 22. Nov 1778
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Unter anderem "Consilium von löblicher Universität zu Salzburg, wegen einer eigenen Pfarrkirchen bey Sanct Gerold".

Enthält:

  1. Decisio prima fol 20, dass man noch auf längerer Zeit ungeachtet der Verordnung des Amtmanns Müllers, und andern Stifteren, die copierten Capitalia an Ziehen (?) können, bis ein genüglicher Fundus zu Berichtung der anbegehrten neuen Pfarrei, und andern gehörnissen vorhanen seyn wird. Jedoch soll, man die Kösten nicht höher ansetzen, als es nach Umständen die Nothwendigkeit erheischen(?) wird.
  2. Decisio Secunda fol 33, dass im Falle sich kein hinlänglicher fundus zur Aufrichtung der neuen PFarrey ergäbe oder aus andern Ursachen alle Hoffnung hirzu verlohren ging, Sr. hochfüstl. Gnaden zu Einsiedeln quoad modum dispensandi ad arcendos Extraneos, et praecavenda Damna, zwar einige Veränderung von 'kehren können; die legata ber gänzlich abzu anern, und anderwärtig damit zu disponieren, nicht berüchtigt seyen.
  3. Decisio tertia in fol. 59 "unser Rechts" Meinung geht dahin, dass EInsiedeln in der zu St. Gerold neu zu erachtender Pfarrey, ohne geachtet dass es einen religiosum Capitularem hierzu aus zu stellen gedenket, nicht befugt seye ihre Jurisdiction mit dem gänzlichen Ausschluss Episcopi Curiensis auszuüben sondern ein Bischof zu Chur das Recht habe visitandi Ecclesiam novam, etiam exemptam Capellam, et Parochos in concernentibus animarum curam et Sacramentorum administrationem, und alles dieses zu thun berechtiget seye, was halbem das arbitramentum Borromaeanum eingeraumet, und ferners das Concilium Tridentinu et constitutio Gregorii XV, quae incipit in scrutabili Dei providentia, worauf sich die Declarationes Cardinalium in hac causa emanatae beziehen in regulares exemptos exercentes curam animarum et administrantes Sacramenta zu gestehen. (?) es aber zu weitläufig fallen würde alle Fälle heir bey zu bringen, so sind wir bemüssiget (?) Anweisung mehrmalen, auf den berührten Fagnandum zu geben, woher ad cit. cap. grave de offic. ord. N. 10 et Seqq. et ad cap. um dilectus 8. de relig. Domib. a N. 41. usque ad finem. alle hier vorkommenden Fälle mit der grössten Genauigkeit(?) aufführt und unterscheidet. Ad Quaestionem 3tiam.äie vorzu beugen, dass die Einsiedlerische Immunität und Unabhängigkeit von dem Herrn Bischofe zu CHur keinen Stoss und Einbruch zu besehen habe? Responsio SO lan Einsiedeln zu S. Gerold keine Seelsorge ausübet so ist Herr Bischof zu Chur nicht befugt alldorten einige Visitation vorzunehmen, wie oben schon ausgeführt worden, in wird eigen Falle aber hat er das Recht visitandi Ecclesias et Parochos in concernentibus animarum curam et Sacramentorum administrationem. worüber Fagnanus an erwehrten Stellen die mehrere Auskunft geben wird. Man lässt es aber dem fürstlichen Reichs Stift anheim gestellet, ob es auf ihrer Immedeeti von Herren oder aber aus christlicher Liebe zu dem Seelen Heil ihrer Untertanen in etwas nachgeben will, von (?) in in Erwägung, dass kleine (?) obwalte, es möchten bemalte Unterthanen bey sochen Umständen aus Mangel des geistlichen Unterrichts in einen Irrglauben verfallen, sich mit der Zeit dem Gehorsam der hohe Herrschaft zu entziehen suchen, oder doch wenigstens zu vielen Verdriesslichkeiten Anlass geben. VIelleicht könnte man die Sache mit dem Bischofe zu Chur per amicabilem compsitionem dahin einleiten, dass denen an ihrem Seelenheil nothleidenden Untertanen von S. Arnold aus ohne die Einsiedlische Immediete zu bekränken durch ein Missions-Stärke geholfen würde. Wie heilsam wie soches (?) bey dergleichen Bergleuten seye, gibt der Erfahrniss gottsam an Tage. Es würde auch in solchem Falle mit der Müllerrischen, und andern Erblassen testament, Verordnung, um so weniger Anstand leyden, als ihr Kosten stillen fordersamst dahin gezielet, dass der erwehnten Bergseinwohnern Seelenheil künftighin besser befördert werde. Quando autem testator etiam in COnditione voluntaria magis in clinat, et vietur velle effectum rei, quam modu, et formam inplendi conditionem non curaremus isto casu de modo implendi, dummodo haberemus effectum, sic praedominante voluntate testatori Regina De praetycit. loc. lib. 1. Interpr. 2 dubit et solut et No. 36 L. 19 d. de condit et demonstr.
  1. Decisio quarta fol. 68. dass man nicht befugt seye von den Pfarrkindern wegen dem Bonus und Gebrauh der Capelle St. Antonini zu St. Gerold etwas anzuverlangen, und ihnen als einen annuum Cononem auf zu legen.
  2. Decisio quinta fol 74. dass zu Erbauung der neuen Pfarrkirche zu St. Gerold der Consensus Epicuriensis nicht zu entbehren seye. Act. Salzburg in Conventu Facultatis juridicae 9. Febr. 1762. XLI ad lib. die Abfassung, und Abschrift dieses COnsilii in Domino kostete 60 flor. so man durch General Tschudy zu Blons dahin schickte, den nachher seine Söhne mit einem Hofmeister schickte und private studierten hic Einsiedeln. Professor canonum war damals P. Constantinus Lengheider O.S. Ben. ex Monasterio Cremiforensi. XLii ad lib. etliche Schreibe.
  3. Resolutio Einsidlensis Einsiedeln werde stets gegen seine St. Gerolder Untertanen in Ansehung der vorstehenden neuen Pfarrei geneigt seyn, aber sie sollen die Bedingnisse zu von erfüllen, den erforderlichen Stiftungs Fundum zu Stand bringen, und unterdessen das Capital samt Zins ferneres bis zur Hinlänglichkeit anwachsen lassen: Mit den Blonsren, weil sie wegen eigenen Pfarrey von den St. Geroldischen abgeändert wären, soll Herr Probst in Ansehung des ihnen zukommenden Vermächt(?) (weil nämlich laut dessen Worten die Pfarrey noch nicht zu Stand gekommen) sich gütlichen Vergleichen. Act 18. May 176.
  4. Ist also denen von Blons und Valentschina von dem Müllerischen Capital 500 flor. gegeben worden de quo et de sequentibus
  5. articulis vide Testament.
  6. Item ex eodem fundamento ist des Gerolden (?) 596 flor. geschätzt, seienn haben aufgegeben worden samt Zins.
  7. Desgleichen der Catharina Hartmannin Vermächtnis a 100 flor. samt Zins.
  8. Rechnung ao 1763 die Pfarrey Stiftung zu St. Gerold nach Abzug, was den Blonsern und Valentschinern gegeben worden, auch an Capitalien a 3081 flor. 30xr. 3 Pfr. habe.
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

6 Aktenstücke, davon 2 gebundene Akten mit schönen Umschlägen.

Findmittel

Summarium: F 1, S. 410 (KAE, B.16/44)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-01-23 11:41:50 / Bettina Rau
Aktualisiert2022-07-06 08:24:50 / P. Gregor  

2022-07-06 08:13:19 / P. Gregor
2022-01-31 10:04:09 / P. Gregor
2022-01-31 10:03:20 / P. Gregor
2019-11-03 13:55:51 / Patricia Wilms
2019-11-03 12:40:35 / Patricia Wilms
2019-11-03 12:40:11 / Patricia Wilms
2008-01-23 13:00:31 / Bettina Rau
Permalink