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Liste

KAE, A.CF-03.10 :: Uebereinkunft zwischen dem Fürstbischof von Chur und dem Kantone Schwyz (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.CF-03.10
TitelUebereinkunft zwischen dem Fürstbischof von Chur und dem Kantone Schwyz
Entstehungszeitraum
3. Aug 1824
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt
  1. Der Kant. Schwyz schliesst sich an das Bisthum Chur an;
  2. Verpflichtet sich dem Bischofe alljährlich die Summe von 1005 Schwfr. 4 Bz. 8Rpp. baar und ohne Abzug zu entrichten.
  3. Werden dem Canton 2 Domherrn /:Canonici forenses:/ zugetheilt, welche Sitz und Stimme bei einer Bischofwahl haben sollen, und darum der Kanton zusammen 480Fr. Jahrgehalt (Jahresgehalt) aussetzt, nebst dem 480 Fr. für arme Seminaristen seines Landes verwendet.
  4. Dessen zur Sicherheit wird ein Fond von 3500 Gl. Schw. W. niedergelegt, der frei von jeder Beschwerde, der Kirche eigenthümlich gehören soll.
  5. Wird die Verwaltung dieses Fonds der Regierung von Schwyz überlassen; jedoch soll er ein ausser den Kanton gezogen, auch zu keinen andern als der vorbemalten(?) Gnaden verwendet, und dem Bischofe die Einsicht in die Rechnung vorbehalten seyn.
  6. Das Geldbetreffniss für den Bischof soll alljährlich auf Martini baur in der bischöflichen Residenz ausbezahlt werden, - ebenso das Betreff für die Domherrn in deren (?) Wohnung, - die Unterstützung aber für die Seminaristen in den täglichsten (?) des Jahres.
  7. Die Regierung bezeichnet die hifsbedürftigen Seminaristen und ihr Unterstützungsbetreffniss;
  8. Soll ihren auch möglichst billigen Aufenthalt und Unterhalt im Seminarium gegeben, und dies fällige Empfehlung der Regierung beachtet werden.
  9. Soll der Bischof dem Kanton einem Commissarius geben, den die Regierung empfehlen wird, und einen Subcommissarius für die March mit bisherigen Vollmachten und andern wünschbaren, worüber auch die Examina ad Diaconatum, Presbyteratum et ad obtinendam Curam und die Abnahme Juramenti bei Antretung einer Pfründe zu verstehen sey.
  10. Wird der Bischof in Betreff der bisher geübten Liturgie, Casus reservati etc. nichts ändern, und nammentlich die Geistlichen und den Episcopalsteuren(?) frei halten, - und ohne Noth und Einverständnis der Regierung keine neuen Beschwerden einführen, -
  11. Auch alle jene Beschränkungen, die von Staatswegen oder der Kriche in Betref der Ehesachen angeordnet, in Kraft lassen.
  12. Behaltet sich endlich der Kanton seine bisherigen Rechte, Freiheiten, Privilegien etc. vor und der Bischof annerkannt alles, was bisher jure vel consuetudine legali dem Kanton ertheilt un ihm geübt wurde.
  13. Dem Kanton Schwyz soll die gleiche oberfürstliche Sorgfalt zu Theil werden, wie den übrigen, älteren Bisthumsangehörigen, - er selbst aber dem Bischof seine Bürde möglichst zu erleichtern trachten.
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

2 Expl.

Findmittel

Summarium: A 7, S. 633 (KAE, B.16/8)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-09-18 09:50:37 / Rebecca Sanders
Aktualisiert2021-04-20 08:04:39 / P. Gregor  

2016-11-01 17:16:44 / Patricia Wilms
2016-11-01 17:02:32 / Patricia Wilms
2006-09-18 09:50:37 / Rebecca Sanders
Permalink