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Liste

KAE, A.DE-01.3 :: Mandat von Abt Augustin Hofmann, Vogt und Rat zu Einsiedeln wegen des Gottesdienstes und christlicher Zucht (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.DE-01.3
TitelMandat von Abt Augustin Hofmann, Vogt und Rat zu Einsiedeln wegen des Gottesdienstes und christlicher Zucht
Entstehungszeitraum
1618 – 1654
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt
  1. Wird das Fluchen und Schwören verbothen bey Strafe von 5 Schilling.
  2. Alles unnütze Geschwätz nicht nur in der Kriche zu allen Zeiten, sondern auch auf dem Kirchhof, in dem Helmhaus, in der Kramgass, auf dem Brüel, Furren (?) und öffentlichen Gassen, an Sonn- und Feiertagen unter der Predigt und Primmess bey 10 Schilling büssen.
  3. Sollen die Eltern ihre Kinder in der Kirche bei sich halten; die kleinen Kinder aber, so sie nicht beten können, zu Hause lassen.
  4. Sollen sie ihre Kinder alle Sonntag fleissig in die christliche Lehr schicken bei Bestrafung der Eltern und Kinder; jene, welche an Sonn- und Feiertagen unter der Predigt, Prim-Mess, Christlicher Lehre, Rosenkranz oder dem Salve Regina Kegeln, Ballenschlagen, Klunkern (?), Hörkelen (?) werden mit der Strükken (?) bestraft werden.
  5. Soll Jederman beim Ave-Maria-Läuten den Englischen Gruss sprchen; und beim Läuten mit St. Agatha Gloken 5 Vater Unser und Ave Maria kiend bethen bei 10 Schilling Straf.
  6. Soll Niemand zu nachts herumlaufen, johlen, jauchzen, singen, schreien, tanzen, oder nach 9 Uhr ohne Ursach und ohne Licht sich auf den Gassen sehen lassen, bei einer Krone Buss. Insofern der Uebertretter diese Geldbusse zu erlegen nicht vermöchte, soll er mit der Strükken oder Gefangenschaft abgebüsst werden.
  7. Soll denjenigen, so bei guten Kräften sind und arbeiten können, kein Almosen gegeben werden, auch alle die, oder dero Kinder das Almosen nehmen, sollen an Gemeinden und Jahrgerichten, weder zu Mindern noch zu Mehren Gewalt haben; zugleich sich der Wirtshaüser, Spielens und Tanzens müssigen (?), und in der Krichen, in der Kramgass auf dem Brüel einer dem Kreutz, auf der Krichtagenund von dennen im Dorf auf den Gassen, bis zu der Rösslebrück, in den Wirtshaüsern und auf dem Alptag nicht betteln; Auch den Pilgrinnen nicht anhangen, noch sie aufhalten, bei Strafe der Strükken (?) oder Gefangenschaft. Dieses Mandat wure in den Jahren 1625-32-46-54 aufgekündet.
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: A 6, S. 435 (KAE, B.16/7)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-09-04 09:08:42 / Rebecca Sanders
Aktualisiert2024-01-15 15:52:51 / P. Gregor  
2017-10-13 09:29:14 / P. Gregor

2017-10-13 09:01:29 / Till Hötzel
2016-09-29 21:46:02 / Patricia Wilms
2016-09-29 21:46:01 / Patricia Wilms
2006-09-04 09:14:33 / Rebecca Sanders
Permalink