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KAE, A.P.13 :: Motu Proprio von Papst Clemens IX. für die Konstanzer gegen Einsiedeln. Dies ist das Exemplar, das von den Konstanzer Gesandten geltend gemacht wurde und von P. Dekan Augustinus Reding, späterer Abt, der es nicht habe akzeptieren wollen, aus dem Händen gerissen und zu Boden fallen gelassen worden sei. Daher klagten die Konstanzer ihn unter falscher Anklage in Rom an, als wenn er aus Verächtlichkeit jene zu Boden geworfen hätte. Aus diesem Grund wurde ihm später die Bestätigung seiner Wahl verweigert. Es sind mehrere Exemplare dieser Bulle beigelegt. Aufgrund der Diskussion durch die beauftragte Kongregation am 23. April erklärt der Papst, dass er die Entscheidung der Kongregation bestätige, dass das Volk und die Weltgeistlichen zu vollem Recht dem Konstanzer Bischof unterstellt seien, die Mönchspriester aber, die Seelsorge ausüben, nur bei der Seelsorge und der Spendung von Sakramenten. Alle dieser Entscheidung vorangegangenen Privilegien erklärt er für ungültig und bestimmt für die Teile ewige Ruhe. (gedruckte, beglaubigte und vidimierte Kopie) (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, A.P.13
TitelMotu Proprio von Papst Clemens IX. für die Konstanzer gegen Einsiedeln. Dies ist das Exemplar, das von den Konstanzer Gesandten geltend gemacht wurde und von P. Dekan Augustinus Reding, späterer Abt, der es nicht habe akzeptieren wollen, aus dem Händen gerissen und zu Boden fallen gelassen worden sei. Daher klagten die Konstanzer ihn unter falscher Anklage in Rom an, als wenn er aus Verächtlichkeit jene zu Boden geworfen hätte. Aus diesem Grund wurde ihm später die Bestätigung seiner Wahl verweigert. Es sind mehrere Exemplare dieser Bulle beigelegt.
Aufgrund der Diskussion durch die beauftragte Kongregation am 23. April erklärt der Papst, dass er die Entscheidung der Kongregation bestätige, dass das Volk und die Weltgeistlichen zu vollem Recht dem Konstanzer Bischof unterstellt seien, die Mönchspriester aber, die Seelsorge ausüben, nur bei der Seelsorge und der Spendung von Sakramenten. Alle dieser Entscheidung vorangegangenen Privilegien erklärt er für ungültig und bestimmt für die Teile ewige Ruhe. (gedruckte, beglaubigte und vidimierte Kopie)
Entstehungszeitraum
10. Mai 1668
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Originaltitel: Copia impressa authentica et vidimata. Motus proprii Clementis IX. Constantiensibus dati contra Einsidlenses 4ta id: Maii 1668. Est ipsum exemplar, quod Constantienses deputati solemniter executi sunt in eremo coram d. decano P. Augustino Reding, postea abbate, qui cum in ejus traditione id nollet acceptare, et manum subtraxisset, cecidit in terram. Unde Constantienses ipsum calumniose Romae accusarunt, acsi in contemptum illud in terram projecisset: qua de causa ejus postea electionis confirmatio fuit denegata. Adjuncta sunt alia hujus bullae exemplaria. Exposita discussione facta per congregationem deputatam die 23 aprilis per bullas, et privilegia Einsidlensibus concessa, declarat pontifex confirmando decisionem congregationi, populum, et sacerdotes seculares pleno jure subjectos esse episcopo Constantiensi, sacerdotes autem monachos curam exercentes, solum quo ad ea, quae curam animarum et sacramentorum administrationem spectant. Huic constitutioni obversantia privilega omnia irrita declarat et partibus perpetuum silentium imponit.

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: A 1, S. 349 (KAE, B.16/2)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-05-15 10:30:00 / Rebecca Sanders
Aktualisiert2023-07-07 13:11:18 / P. Gregor  
2023-07-07 11:03:29 / P. Gregor
2016-09-19 15:11:07 / P. Gregor

2016-09-19 10:57:07 / Till Hötzel
2014-04-13 13:03:39 / Patricia Wilms
2014-04-13 12:55:10 / Patricia Wilms
2006-05-15 10:36:56 / Rebecca Sanders
Permalink