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KAE, W.E :: Landbuch des Gotteshauses Einsiedeln im Amt Neuheim, Ägeri und Menzingen. (Bestand)

Identifikation
SignaturKAE, W.E
TitelLandbuch des Gotteshauses Einsiedeln im Amt Neuheim, Ägeri und Menzingen.
Entstehungszeitraum1400 – 1679
VerzeichnungsstufeBestand
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: W 1, S. 53 (KAE, B.16/67)

Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-03-30 16:00:00 / Gerold Ritter
Aktualisiert2008-10-24 11:09:59 / Mirjam Sidler  
Permalink

Inhalt

 
Signatur Titel Datum Verzeichnungsstufe Sonstiges
KAE, W.E.1 Donnerstag und Freitag nach Gregor. Landrecht der Stadt und des Amtes Zug. 14. Mär 1566 – 15. Mär 1566 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.2 Hofrodel und Urbar zu Nühen, Menzingen und Ägeri. 1563 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.3 Hofrodel und Urbar zu Nühen, Menzingen und Ägeri. (Original befindet sich bei W.O.9). 1616 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.4 Hofrodel. Dies sind die Rechte des Gotteshauses unserer lieben Frauen zu Einsiedeln, und der Hofleuten denen den Hof zu Nühen gehört. 1400 – 1600 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.5 Hofrodel. Das ist der geschworene Rodel des Gotteshauses zu Einsiedeln. 1400 – 1600 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.6 Hofrodel. Nühen. Das ist der geschworene Rodel des Gotteshauses zu Einsiedeln. 1400 – 1600 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.7 Hofrodel. Das ist der geschworne Rodel des Gotteshauses Einsiedeln. Menzingen. 1400 – 1600 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.8 Schiedspruch des Heinrich Meis, Bürgermeister zu Zürich, und der Schiedsrichter Jakob Glenter, Bürgermeister zu Zürich und AmmannItal Reding von Schwyz (gestzt vom Abt zu Einsiedeln und Hans Seiler und Rudolf Schell (gesetzt vom Stand Zug), dass der Eid der Gotteshausleute im Hofe Nühen an den Abt zu Einsiedeln vorgehe dem Eide, den diese Gotteshausleute dem Stande Zug zu leisten haben. 13. Feb 1427 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.9 Die Gotteshausleute von Ägeri wollen dem Abt von Einsiedeln nicht huldigen, so er ihnen nicht Brief und Siegel gebe, sie bleiben zu lassen, wie sie vor alten gewesen. Landammann und Rat zu Schwyz fordern nun als Schirmherren der Abtei den Stand Zug auf, bei einer Tagung am Sonntag nach St. Johann des Taufers in Einsiedeln zu erscheinen, an dem diese Rechtsfrage behandelt und entschieden werden soll. 13. Jun 1544 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.10 Ammann und Ratn der Stadt und Amtes Zug an Landammann und Rat zu Schwyz: Die Gotteshausleute zu Ägeri haben sich anerboten, dem ABt zu Einsiedeln zu huldigen und zu schwören, doch mit der Bedingung, dass er Abt seinem Anerbieten gemöss bleiben lasse bei ihren Briefen und Siegeln, Rödeln und aller ihrer Freiheit und Gerechtigkeit und altem guten Herkommen. 26. Jun 1544 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.11 Menzingen und Hinderburger Hüldigungs-Eid. 7. Jun 1544 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.12 Formel des Huldigungs-Eides der Gotteshausleute zu Neuheim, Menzingen, Ägeri und am Berg an den Abt zu Einsiedeln. 1400 – 1600 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.13 Ammann und Rat der Stadt und Amt Zug an Abt Plazidus Reimann. Da der Abt beabsichtigt, dass Maiengericht in Menzingen zu besuchen, wird der Stand Zug seine Ehrengesandten zu dessen Schirm abordnen und bittet um Bekanntgabe des Besuchstages. 12. Mai 1631 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.14 Ammann und Rat der Stadt und Amtes Zug an Abt Plazidus Reimann. Hat gegen die Huldigung der Gotteshausleute nichts einzuwenden, bittet um Bekanntgabe des Besuchstages. 5. Jun 1631 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.15 Erzählung, was bei der Huldigung und Eidleistung vorgefallen. In der Schlussbemerkung wird geraten, man solle vor der Huldigung die Gotteshausleute und die Herrschaftsleute gesondert aufstellen. 30. Jun 1631 Einzelstück: Akte
KAE, W.E.16 In dem Auskaufskontrakt zwischen dem Gotteshaus EInsiedeln und der Gemeinde Menzingen wurde betreffend die Huldigung der Gotteshausleute an den Abt abgeredet und beschlossen, dass auch dieses Recht auf die Gemeinde Menzingen transferiert und verkauft sein soll. Die Gemeinde Menzingen aber erklärte sich, dass sie den Gotteshausleuten zu Ägeri aus Freundschaft bei des damaligen Fürsten Lebzeiten als ihren Mitlandsleuten solche Huldigung nicht zumuten wollen, ihren habenden Rechten ohne Nachteil und Schaden. Sollten Gotteshausleute in Erstattung schuldiger Fälle und Ehrschätzen Fastnachthühnern, und was sie bisher dem Gotteshausgericht beigetragen, sich weiger, hat das Gotteshaus in seinen Kosten solche Rechte gegen die Gemeinde Menzingen flüssig zu machen. 2. Jan 1679 Einzelstück: Akte
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