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KAE, A.R :: Concordata cum Constantiensibus sub abbate Raphaele Gottrau (Serie)

Identifikation
SignaturKAE, A.R
TitelConcordata cum Constantiensibus sub abbate Raphaele Gottrau
Entstehungszeitraum1690 – 1693
VerzeichnungsstufeSerie
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Findmittel

Summarium: A 1, S. 397 (KAE, B.16/2)

Anmerkungen
Allgemeine Anmerkungen

alle Individualstücke verzeichnet.

Verzeichnungskontrolle
Erstellt2006-03-30 16:00:00 / Gerold Ritter
Aktualisiert2023-07-10 09:26:45 / P. Gregor  
2023-07-10 09:26:00 / P. Gregor
2023-01-20 14:10:16 / P. Gregor
2008-01-07 13:18:33 / P. Gregor
Permalink

Inhalt

 
Signatur Titel Datum Verzeichnungsstufe Sonstiges
KAE, A.R.1 Angedachter Einigungsmodus in Öningen. Enthält: 1. Verzeichnis der Kirchen, sowohl katholische als auch nicht-katholische, die dem Kloster Einsiedeln gerhören. 2. Vereinigung der Kirchen in Ufnau mit den Filialen in Freienbach und Feusisberg; in Oberkirch mit ihrer von dort betreuten Kapelle; in Sarmenstorf mit ihrer von dort betreuten Kapelle; und in Reichenburg. 3. Welches Recht sowohl dem Bischof als auch dem Abt zustehen betreffend die Jurisdiktion über das Volkes und den Klerus und betreffend die Exemtion dieser Kirchen. Dez 1693 Einzelstück: Akte öffentlich
KAE, A.R.2 Entwurf zur Einigung von Abt Raphael Gottrau von Einsiedeln mit dem Bischof Marquard Rudolf von Rodt von Konstanz, vorgelegt 1693 1693 Einzelstück: Akte öffentlich
KAE, A.R.3 Zusammenstellung, welche Rechte des Abtes reserviert bleiben müssen mit Begründungen, und wo Nachgiebigkeit für die bischöflichen Rechte geübt werden kann. 1690 Einzelstück: Akte öffentlich
KAE, A.R.4 Punkte der Einigung mit den Abgesandten des Konstanzer Bischofs, Generalvikar G. Blauso und Offizial Kessler im Kloster Öningen 12. Dez 1693 Dossier öffentlich
KAE, A.R.5 Kurze und zusammenfassende Erklärung über die Vermittlung und Einigung zwischen dem Bischof von Konstanz, Marquard Rudolf von Rodt, und dem Abt von Einsiedeln, Raphael Gottrau. Enthält die volle Exemtion von Klosterkirche und Pfarrei Einsiedeln. 12. Dez 1693 Einzelstück: Akte öffentlich
KAE, A.R.6 Konkordat zwischen dem Bischof von Konstanz, Marquard Rudolph von Rodt, und dem Domkapitel auf der einen, und dem Abt Raphael Gottrau und dem Kapitel von Einsiedeln auf der anderen Seite, erstellt von Gesandten von beiden Seiten: Um den dauernden Streit zu beenden, wurde nach der Erörterung des Verhältnisses der krichlichen Jurisdiktion in den Pfarreien und Pfründen in Einsiedeln, Freienbach und seiner Kaplanei, Oberkirch, Kaltbrunn, Feusisberg, Ettiswil, Reichenburg, Mariazell bei Sursee, Ägeri, Eschenz, Sarmenstorf und seine Kaplanei, und Wagen dies vereinbart: 1. Der Bischof sei in diesen allen Orten der Ordinarius in Pontifikalien und geistlichen Angelegenheiten, so dass er auch in der Klosterkirche von Einsiedeln die Pontifikalien führen kann. Jedoch ist die Einsiedler Kirche zusammen mit der Pfarrei ausgenommen von alles Jurisdiktion, Visitation und Zurechtweisung des Bischofs, welche Rechte des Ordinarius vom Bischof an den Abt abgegeben sind. 2. Das Volk in Einsiedeln und den anderen Orten sei zu vollem Recht dem Bischof unterstellt; so jedoch, dass der Pfarrer von Einsiedeln vom Bischof abgesetzt werden kann aus zu bestimmenden kirchlichen Gründen, nachdem sie im Volk geprüft worden sind. 3. Für die Pfründen in Freienbach, Feusisberg, Ägeri und Eschenz kann der Abt dem Bischof einen Religiosen oder Weltgeistlichen als Vikar vorstellen; so jedoch, dass ein Religiose als Kandidat, wenn er wirklich vorher vom Bischof durch eine vorausgeschickte Prüfung einmal zur Seelsorge zugelassen war, nicht gewählt werde, wenn er nicht entweder vor der bischöflichen Kurie von Konstanz oder vor dem Dekan des Landkapitels das Glaubensbekenntnis abgelegt wie auch mündlich ein Versprechen der Treue denen gegenüber gibt, die die Seelsorge prüfen. 4. Ein solcher Religiose als Vikar untersteht auch der Visitation des Dekans, insofern es um die Seelsorge, die Kirchen, die Pfarrhäuser und deren Bauwerke geht, nicht aber insofern es um persönliches, das heisst um das Leben und die Sitten geht, in diesen Dingen untersteht er dem Abt. 5. Ein solcher, wenn er auch nicht verpflichtet ist an Landkapiteln teilzunehmen, so ist er jedoch verpflichtet deren Rechte gänzlich zu erfüllen, wo die Brauch dies verlangt. 6. Wenn in den obengenannten Orten ein Weltgeistlicher als Vikar eingesetzt wird, untersteht er zu vollem Recht dem Bischof, welcher dafür sorgen wird, dass ein solcher Vikar, wenn er gegen die Rechte des Klosters etwas unternommen hat und der Angeklagte überführt wurde, er von der Pfründe innerhalb des Klostergutes entfernt wird. Wenn die demokratischen katholischen Kantone das Recht, Benefizianten rechtmässig abzusetzen, erringen konnten, erfreut sich das Kloster Einsiedeln desselben Rechtes. 7. In allen übrigen Pfründen Einsiedler Patronats werden Weltkleriker eingesetzt, die zu vollem Recht dem Bischof unterstehen. 8. Innerhalb von sechs Monaten wird die Bestätigung des Apostolischen Stuhls erbeten. Alles Übrige verbleibt unter der Anordnung des öffentlichen Rechts, unverletzt bleiben die Rechte und Privilegien beider Seiten, soweit sie von den vorliegenden Einigungen nicht beachtet wurden. 12. Dez 1693 Einzelstück: Akte öffentlich
KAE, A.R.7 Urkunde der Einigung oder Verhandlung zwischen dem Konstanzer Bischof und dem Kloster Einsiedeln in der Sache der kirchlichen Jurisdiktion und der Zugehörigkeiten, begonnen im Kloster Öhningen, im Jahr 1693, am 12. Dezember. Besiegelt von Bischof Marquard Rudolf von Rodt, dem Konstanzer Domkapitel, Abt Raphael Gottrau und dem Kapitel Einsiedelns. 12. Dez 1693 Dossier öffentlich
KAE, A.R.8 Dieselbe Urkunde (KAE, A.R.7) 12. Dez 1693 Einzelstück: Urkunde öffentlich
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