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KAE, N.BA :: Lehen um dem Hof "im Grütt" genannt. (Bestand)  >

KAE, N.BA.1 :: Fürst Joachim verleiht nach Erblehensrecht Jacob Hürlimann und sienen Gebrüdern den Hof im Grüt genannt mit allen seinen Stücken und Gütern, Recht, und Gerechtigkeiten also und dergestalten (Einzelstück)

Identifikation
SignaturKAE, N.BA.1
TitelFürst Joachim verleiht nach Erblehensrecht Jacob Hürlimann und sienen Gebrüdern den Hof im Grüt genannt mit allen seinen Stücken und Gütern, Recht, und Gerechtigkeiten also und dergestalten
Entstehungszeitraum
27. Apr 1559
VerzeichnungsstufeEinzelstück
ObjekttypAkte
Inhalt und innere Ordnung
Form und Inhalt

Enthält:

  1. Dass sie solchen Hof samenthaft und unzerteilt einhaben.
  2. Hans, Hof, Dach und Gemach, Äcker und Wiesen in Ehren halten, und zu rechter Zeit bauen.
  3. An Holz, Heu, Stroh nichts daraus hingeben, oder verkaufen, sondern wieder darin verwenden.
  4. Sollen sie den dritten Zins nicht lassen auflaufen.
  5. Wenn die Lehenleute ihr Lehengerechtigkeit verkaufen wollen, sollen sie die Güter zu vor einem Herrn um 5 B. näher anbieten, welcher, so er sie nicht kaufen wollte, mag ein jeder seinen Anteil einem anderen Mithalften verkaufen;
  6. So ein Herr oder Lehenträger mit Tod abgehet, oder die Güter sonst verkauft vertauscht, oder verändert werden, sollen selbige allwegen wiederum empfangen werden mit einem hl. Zürcher Währung Lehenschiling.
  7. Wo sie es auf den dritten Zins liessen auflaufen, oder sonst etwas von dem Hof an Holz, Heu, Stroh verkaufen, oder verabwandeln würden, soll als dann das Lehen verwirkt und dem Gotteshaus Heimgefallen sein. Und für dieses Lehen also sollen sie jährlich auf Martini für Grund und Bodenzins bezahlen 8 Mütt Kernen und 8 Schilling Pfenning: auch S. Johannes Pfrund zu Einsiedeln järhlich ein Mütt Kernen Zürcher Mäss: und dieses für Krieg, und Hage, Missgewächs auch wieder alles verhaften oder verbieten. Doch soll mit Ausrichtung der Zinsen dadurchetwan das Lehen verwürkt, oder so Landprästen oder Missgewächs vorhanden, nach Gnaden mit ihnen gehandelt auch sonst in dem Lehenzins nicht gesteigert werden, wenn schon der Hof zu mehrerem Nutzen käme; können auch das Lehen wieder aufgeben.
Zugangs- und Benutzungsbestimmungen
Zugangsbestimmungen / Sperrfristöffentlich
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Kopie einer Urkunde (Lehenbrief).

Findmittel

Summarium: N 1, S. 333 (KAE, B.16/58)

Sachverwandte Unterlagen
StandortAktenarchiv
Verzeichnungskontrolle
Erstellt2008-04-16 14:55:48 / Myrta Geissmann
Aktualisiert2025-06-14 21:43:22 / Patricia Wilms  
Permalink